Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
  
Nummer 2. Weimar. 21. Jannar 1888. 
Inhalt: Provisorisches —. über die Ausgabe von Inhaber-Papieren, Seite 5. — Ministerial- Brlanntmachung, 
Wechsel in der Hauptagentur der Lebensversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig betressend, Seite 6. 
4) Provisorisches Gesetz über die Ausgabe von Inhaber-Papieren; vom 4. Januar 1888. 
Wir Carl Alexrander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen kraft des Uns verfassungsmäßig zustehenden Rechts der provisorischen 
Gesetzgebung, was folgt: 
§ 1. 
Papiere, durch welche die Zahlung einer bestimmten Geldsumme an jeden 
Inhaber versprochen wird, dürfen ohne Unsere Genehmigung nicht ausgestellt 
und in Umlauf gesetzt werden. 
§2. 
Zuwiderhandlungen gegen § 1 sind mit dem fünften Theile des Nenn- 
werthes der in Betracht kommenden Papiere, mindestens aber mit 500 # 
zu bestrafen und es ist die Einziehung der in den Verkehr gebrachten Papiere 
im Verwaltungswege durch Unser Staats-Ministerium herbeizuführen. 
1888 2
	        
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