Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Bekanntmachung, 
betreffend das Formular für die nach dem landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetz 
zu erstattenden Unfallanzeigen. 
Vom 23. März 1888. 
Auf Grund des § 55 Absatz 4 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversiche- 
rung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 132) wird für die „Unfallanzeige", welche gemäß § 55 Absatz 1—3 
a. a. O. an die Ortspolizeibehörde von dem Betriebsunternehmer zu erstatten ist, bienige 
Formular hierdurch festgestellt, welches mittelst Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts 
vom 11. September 1885 („Reichs-Anzeiger“ von 1885 Nr. 219, „Amtliche Nachrichten des 
.. V.-A.“ von 1885 Seite 222) für die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 
zu erstattende Unfallanzeige vorgeschrieben worden ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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