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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 4. April 1888.
Carl Alexander.
» Stichling. v. Groß. Vollert.
(291 Höchste Ausführungs-Verordnung zu 8 1 des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der
Krankenversicherung auf die in land. zund forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen
vom 4. April 1888; vom 5. April 1
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Beziehung auf die Bestimmungen in §8 1 des Gesetzes, betreffend
die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die in land= und forstwirthschaft-
lichen Betrieben beschäftigten Personen vom 4. April d. J. hiermit was folgt:
I.
Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 des genannten Gesetzes treten,
soweit die Herstellung der zur Durchführung des Versicherungszwanges dienenden
Einrichtungen in Frage ist, mit dem Tage der Verkündigung der gegenwärtigen
Verordnung, im Uebrigen mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft.
II.
Die Vorschriften Unserer Verordnung vom 6. Februar 1884 zur Aus-
führung des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom
15. Juni 1883 — Regierungs-Blatt Seite 19 — und des Nachtrags hierzu
vom 7. Dezember 1887 — Regierungs-Blatt Seite 319 — finden auch