Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

Begierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eise nach. 
Nummer 11. Wei ima r. 14. April 1888. 
Inhalt: Nochrre- zum Gester vom 19. April 1865 über das Verbot der Gllscsspil. Seite 51. — — 
Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der gegenseitigen Lebens- „ Jnvaliditäts= und Unsall- 
Versicherungs- Geiellichalt „Prometheus“ zu Berlin betressend, Seite 52. — Ministerial-Bekanntmachung, 
die Verleihung der Rechte der juristischen Persönlichkeit an den Verein zur Begründung und Erhaltung 
einer berbelienkolmie für Thltringe n in Weimar betreffend, Seite 53. — Ministerial Bekanntmachung, 
die Verleihung der Rechte einer juristischen Perfönlichkeit und einer milden Süseung an das in Weimar 
zu begründende „Franenheim“ betressend, Seite 53. — Reichs-Gesetzblatt, Seite 5 
31! Nachtrag zum Gesetze vom 19. April 1865 über das Verbot der Glücksspiele; vom 
4. April 18 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der §3 des Gesetzes vom 19. April 1865 über das Verbot der Glücks- 
spiele erhält folgende Fassung: 
Der Verkauf von Loosen oder die Ansammlung von Loosbestellungen 
zu nicht ausdrücklich erlaubten Lotterien und Ausspielungen ist bei einer 
Strafe bis zu fünf und siebenzig Mark, die Verbreitung von Plänen 
und Ankündigungen oder Gewinnlisten unerlaubter Unternehmungen 
1888 12
	        
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