Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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133]  II.  Laut  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  sind  dem  Vereine  zur  Begründung  und  Erhaltung  einer  Arbeiterkolonie
für  Thüringen,  welcher  nach  seinen  Satzungen  den  Sitz  in  der  Stadt  Weimar
hat,  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  9.  April  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

34  III.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  in  Weimar
zu  begründenden  „Frauenheim“  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit
und  einer  steuerfreien  milden  Stiftung  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Weimar,  den  11.  April  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Wobenius.

(35)  Das  17.,  18.  und  19.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1789  das  Gesetz,  betreffend  die  Löschung  nicht  mehr  bestehender  Firmen
und  Prokuren  im  Handelsregister,  vom  30.  März  1888;  unter

b„  1790  die  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landesherrlicher
Befugnisse  auf  den  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,  vom
15.  März  1888;  unter

b„  1791  das  Gesetz,  betreffend  die  Zurückbeförderung  der  Hinterbliebenen
im  Auslande  angestellter  Reichsbeamten  und  Personen  des  Soldatenstandes,
  vom  1.  April  1888;  unter