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6. Die Straßenbauverwaltung verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen,
daß bei Verpachtung der Nutzung von Baumanpflanzungen oder bei käuflicher
Ueberlassung derselben die betheiligten Personen vor Beschädigungen der
Bundestelegraphenanlagen mit dem Bemerken gewarnt werden, daß sie eventuell
zum Schadenersatz würden herangezogen werden.
Desgleichen verpflichtet sich die Straßenbauverwaltung, ihre Aussichts-
beamten anzuweisen, bei Ausübung ihres Dienstes darüber zu wachen, daß die
Nutzung oder das Fällen von Bäumen Seitens der Berechtigten mit Vorsicht
bewirkt werde, in allen Fällen aber, wo bei solcher Gelegenheit Bundes-
telegraphenanlagen beschädigt werden und das Nähere hierüber zu ihrer
Kenntniß gelangt, der nächsten Bundestelegraphenstation Anzeige zu machen.
(45] Das 20., 21. und 22. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1794 das Gesetz, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886
zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines inter-
nationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur
und Kunst, vom 4. April 1888; unter
„ 1795 das Gesetz, betreffend den Reingewinn aus kriegsgeschichtlichen
Werken des großen Generalstabes, vom 12. April 1888; unter
„ 1796 die Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegs-
leistungen, vom 14. April 1888; unter
„ 1797 die Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs fremder
Scheidemünzen, vom 16. April 1888.
„ 1798 den Internationalen Vertrag zum Schutz der unterseeischen
Telegraphenkabel, vom 14. März 1884; unter
„ 1799 das Gesetz zur Ausführung des Internationalen Vertrags zum
Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884,
vom 21. November 1887.
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