Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Kriegsministerium. Berlin, den 23. März 1888. 
Ausführungsbestimmungen 
zu dem Gesetze vom 5. März 1888, betreffend den Erlaß der Wittwen= und Waisen- 
geldbeiträge von Angehörigen der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der 
Kaiserlichen Marine (Reichs-Gesetzblatt Seite 65). 
1. Zu Artikel I. 
Mit der vom 1. April 1888 erfolgenden Einstellung der Erhebung der Wittwen- und 
Waisengeldbeiträge ist weder bezüglich der Voraussetzungen, unter welchen eine Fürsorge des 
Reichs eintritt, noch hinsichtlich des Umfangs dieser Fürsorge eine Aenderung verbunden. Auch 
bleiben die in § 16 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes vom 17. Juni 1887 enthaltenen Vor- 
schriften nach wie vor in Geltung, nach welchen die Bewilligung von Wittwen= und Waisen- 
geld in Fällen des Absterbens vor Erfüllung der zur Pension berechtigenden Dienstzeit oder 
die Anrechnung an sich nicht pensionsfähiger Dienstzeit bei Festsetzung des Wittwen= und 
Waisengeldes dem Reichskanzler vorbehalten ist. 
II. Zu Artikel II, §8 1—4. 
1. Die Erklärungen, wodurch Verzichte auf Wittwen= und Waisengeld widerrufen wer- 
den, sind bei Vermeiden des Ausschlusses bis zum 30. Juni 1888 einschließlich abzugeben und 
in zweifacher Ausfertigung auf dem Dienstwege denjenigen Behörden vorzulegen, welche nach 
der Ausführungsbestimmung unter Nr. 1 zu den 88 4, 5 und 32 des Militär-Hinterbliebenen- 
Gesetzes vom 17. Juni 1887 (Armee-Verordnungsblatt für 1887 Seite 218) zuständig sein 
würden, wenn es sich um die Feststellung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen handelte. 
Sollten die dienstlichen Verhältnisse eines Betheiligten die gesetzlich dem Reichskanzler vor- 
behaltene Verlängerung der Widerrufsfrist erforderlich machen, so ist von der betreffenden Dienst- 
behörde ein Antrag an das Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen, zu richten. 
2. Die Widerrufs-Erklärungen haben dahin zu lauten: 
daß der Erklärende auf Grund des Gesetzes vom 5. März 1888 den von ihm gemäß 
§ 26 oder § 27 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes ausgesprochenen Verzicht auf 
Wittwen= und Waisengeld für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen widerruft 
und, sofern der Verzicht auf Grund des § 26 des Hinterbliebenen-Gesetzes erfolgt 
war, gleichzeitig erklärt, ob er aus der Militär-Wittwenkasse oder der sonstigen 
(näher zu bezeichnenden) Landesanstalt ausscheidet oder nicht. 
Erklärt der Widerrufende sein Ausscheiden aus der Wittwenkasse 2c., so hat derselbe der 
Erklärung die in seinem Besitze befindlichen Aufnahmescheine der Anstalt sowie die sämmtlichen 
Quittungen über die für die Zeit vom 1. Juli 1887 bis Ende März 1888 entrichteten 
Wittwen= 2c. Kassen-Beiträge beizufügen. 
3. Die Behörden, welchen nach Vorstehendem die Widerrufs-Erklärungen vorzulegen sind, 
setzen den Betrag der Wittwen- und Waisengeldbeiträge fest, welchen jeder Widerrufende nach 
Maßgabe des Artikels II 88 2 und 3 zur Reichskasse nachzuentrichten hat. Gleichzeitig er- 
mitteln dieselben nach Vorschrift der §§ 4 und 5 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes die zur 
Tilgung der Schuld in Höhe von drei Prozent des gegenwärtigen Diensteinkommens, des 
Wartegeldes oder der Pension zu erhebenden Theilbeträge und versehen die Betheiligten mit 
entsprechender Nachricht unter dem Hinzufügen, daß ihnen jederzeit freisteht, den Rest der Schuld 
zur Reichskasse zu zahlen.
	        
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