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Die Bescheinigung unter der nach dem Muster der Anlage 5 zu den erwähnten Aus-
führungsbestimmungen aufzustellenden Nachweisung hat fortan wie folgt zu lauten:
„Daß auf den voraufgeführten Offizier (Arzt, Beamten rc.) das oben bezeichnete
Gesetz Anwendung findet, bescheinigt
(Behörde.)“
gez. Bronsart von Schellendorf.
Nr. 1254 3. 88. C. 2.
(47] II. Daß von der Direktion der Allgemeinen Versicherungs-Aktien-Gesell-
schaft „Victorig“ zu Berlin an Stelle des früheren Hauptagenten derselben,
Chirurg Friedrich Scheidemantel, der Kassen-Kontroleur Lehmann zu Weimar
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Be-
zugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 1. Februar 1879 (Regierungs-
Blatt Seite 38) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 5. Mai 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokbkenius.
Berichtigung.
In Nummer 13 des Regierungs-Blattes ist zu der Bekanntmachung: Verpflichtungen der
Straßenbauverwaltungen im Interesse der Bundestelegraphenverwaltung betrefsend, auf Seite 62,
Zeile 7 von unten vor dem Worte „Falls“ die Zahl „5.“ ergänzend hinzuzusügen.
Weimar. — Hos-= Buchdruckrei.