Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 1. März 1916.
Ch. I. 1./3. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien
und ihre Behandlung.
Vom 1. März 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit
auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis
gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die
Vorschriften, betreffend Bestandserhebung und
Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den
Bekanntmachungen vom 3. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 24. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684)“), und jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmeverordnung
auf Grund der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung
mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom
9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und
25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778)““)
bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
81.
Inkrafttreten der Verordnung.
a) Die Verordnung tritt mit Beginn des
1. März 1916 in Kraft und ersetzt die Verordnung
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Feit erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvolländige
Angaben macht, wird mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen
erklärt werden. Etbenso wird bestraft, wer vorsätzlich die
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frift
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
1 echs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahr-
Ch. I. 1./8. 15 K. R. A., betreffend Bestandserhebung
und Beschlagnahme von Chemikalien und
ihre Behandlung, vom 1. August 1915.
b) Für die im § 3 Absatz d beschlagnahmten
Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme
erst mit dem Empfang oder der Einlagerung
der Ware in Kraft.
*ie
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von dieser Verordnung werden sämtliche
Vorräte der in der untenstehenden Übersichtstafel
aufgeführten Stoffgattungen und Stoffarten
(einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher
Gattungen und Arten vorhanden sind) betroffen,
auch wenn sie nach der Verfügung Ch. I.
1./8. 15 K. R. A. frei waren.
83.
Von der Verordnung betroffene Personen,
Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen
oder Personen, in deren Betrieben die im
§2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gelässig
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
führen Anterättl
*#) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft, oder ein anderes Veräußerungsoder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
.l wer der Verpfkiching die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwahren und pfleglich zu behandeln,
zuwiderhandelt;
. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
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