thumbs : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  1.  März  1916.

 

Ch.  I.  1./3.  16.  K.  R.  A.

Bekanntmachung,

betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Chemikalien
und  ihre  Behandlung.
Vom  1.  März  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit
auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht,  daß  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die
Vorschriften,  betreffend  Bestandserhebung  und
Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung
über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den
Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  549)  und  vom  24.  Oktober
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684)“),  und  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmeverordnung
  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  357)  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungs-Bekanntmachungen  vom
9.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  645)  und
25.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  778)““)
bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen
Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

81.
Inkrafttreten  der  Verordnung.

a)  Die  Verordnung  tritt  mit  Beginn  des
1.  März  1916  in  Kraft  und  ersetzt  die  Verordnung

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf
Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Feit  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvolländige

  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die
verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen
erklärt  werden.  Etbenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund
dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frift
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu
1  echs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahr- 



Ch.  I.  1./8.  15  K.  R.  A.,  betreffend  Bestandserhebung
  und  Beschlagnahme  von  Chemikalien  und
ihre  Behandlung,  vom  1.  August  1915.

b)  Für  die  im  §  3  Absatz  d  beschlagnahmten
Gegenstände  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme
  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung
  der  Ware  in  Kraft.

*ie
Von  der  Verordnung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Verordnung  werden  sämtliche
Vorräte  der  in  der  untenstehenden  Übersichtstafel
aufgeführten  Stoffgattungen  und  Stoffarten
(einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher
  Gattungen  und  Arten  vorhanden  sind)  betroffen,
  auch  wenn  sie  nach  der  Verfügung  Ch.  I.
1./8.  15  K.  R.  A.  frei  waren.

83.
Von  der  Verordnung  betroffene  Personen,
Gesellschaften  usw.
Von  dieser  Verordnung  werden  betroffen:
a)  alle  gewerblichen  Unternehmer,  Firmen
oder  Personen,  in  deren  Betrieben  die  im
§2  aufgeführten  Gegenstände  erzeugt,  gelässig

  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu
führen  Anterättl
*#)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  allgemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseite
  schafft,  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft
  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungsoder
  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;

.l  wer  der  Verpfkiching  die  beschlagnahmten  Gegenstände
  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,
zuwiderhandelt;

.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

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