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Artikel 30.
Die Wahlhandlungen und die Ermittlung des Wahlergebnisses müssen von den Wahlvorstehern
und Wahlkommissären mit pflichtmäßiger und rücksichtsloser Unbefangenheit geleitet
werden.
Jede Beschränkung der Freiheit der Wahl und jede Benützung eines obrigkeitlichen
Einflusses auf die Wähler ist unbedingt zu unterlassen.
Artikel 31.
Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der im Strafgesetzbuche getroffenen Bestimmungen,
die Ungültigkeit der Wahl, soweit sie die Bestechenden und die Bestochenen
betrifft, zur Folge.
Artikel 32.
Die Kosten der Bereitstellung des Wahllokales einschließlich der zur Vornahme des
Wahlgeschäftes nötigen Gegenstände werden von den Gemeinden, alle übrigen Kosten des
Wahlverfahrens werden vom Staate getragen.
Artikel 33.
Die Einberufung der bei den allgemeinen Wahlen sowie bei einzelnen Neuwahlen gewählten
Abgeordneten zur Landtagsversammlung erfolgt durch diejenige Kreisregierung, Kammer
des Innern, in deren Bezirk die Abgeordneten gewählt sind.
Artikel 34.
Jedes Mitglied des Landtags hat beim Eintritte in die Kammer den im Titel VII
§ 25 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Eid zu leisten.
Hiebei findet die Bestimmung in Artikel 5 Satz 2 Anwendung.
Artikel 35.
Der Urlaub zum Zwecke der Teilnahme an den Verhandlungen des Landtags darf den
gewählten Staatsbeamten und im öffentlichen Dienste stehenden Personen nicht verweigert
werden. Das gleiche gilt von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Beamten der Militärverwaltung,
soferne nicht außerordentliche Verhältnisse ihrer Entfernung vom Dienste entgegenstehen.