Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Artikel  30.

Die  Wahlhandlungen  und  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  müssen  von  den  Wahlvorstehern
  und  Wahlkommissären  mit  pflichtmäßiger  und  rücksichtsloser  Unbefangenheit  geleitet
  werden.

Jede  Beschränkung  der  Freiheit  der  Wahl  und  jede  Benützung  eines  obrigkeitlichen
Einflusses  auf  die  Wähler  ist  unbedingt  zu  unterlassen.

Artikel  31.

Die  Bestechung  der  Wähler  hat,  vorbehaltlich  der  im  Strafgesetzbuche  getroffenen  Bestimmungen,
  die  Ungültigkeit  der  Wahl,  soweit  sie  die  Bestechenden  und  die  Bestochenen
betrifft,  zur  Folge.

Artikel  32.

Die  Kosten  der  Bereitstellung  des  Wahllokales  einschließlich  der  zur  Vornahme  des
Wahlgeschäftes  nötigen  Gegenstände  werden  von  den  Gemeinden,  alle  übrigen  Kosten  des
Wahlverfahrens  werden  vom  Staate  getragen.

Artikel  33.

Die  Einberufung  der  bei  den  allgemeinen  Wahlen  sowie  bei  einzelnen  Neuwahlen  gewählten
  Abgeordneten  zur  Landtagsversammlung  erfolgt  durch  diejenige  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  in  deren  Bezirk  die  Abgeordneten  gewählt  sind.

Artikel  34.

Jedes  Mitglied  des  Landtags  hat  beim  Eintritte  in  die  Kammer  den  im  Titel  VII
§  25  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Eid  zu  leisten.

Hiebei  findet  die  Bestimmung  in  Artikel  5  Satz  2  Anwendung.

Artikel  35.

Der  Urlaub  zum  Zwecke  der  Teilnahme  an  den  Verhandlungen  des  Landtags  darf  den
gewählten  Staatsbeamten  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  nicht  verweigert
werden.  Das  gleiche  gilt  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  Beamten  der  Militärverwaltung,
  soferne  nicht  außerordentliche  Verhältnisse  ihrer  Entfernung  vom  Dienste  entgegenstehen.