Metadata : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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PDrooim  Preußen,  Negierungebezirk  Rönigeberg.

Obligation

des
Allensteiner  Kreises
Littr.  .#
über

...............  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unterm  .  ..  .  .  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom
19.  Dezember  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  60,000  Thalern  bekennt
sich  die  kreisständicche  Eisenbahnbau-Kommission  Namens  des  Kreises  Allenstein
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Schuld  von  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den
Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  60,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1868.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Nren  des  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1868.  ab  in  dem
Monate  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  zu  größeren  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rüchsahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  ZJahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Königsberg,  sowie  im  Preußischen  Staatsanzeiger  und  in  einer
zu  Königsberg  erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  #en  und,  am  .  .  ien  ..  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorke  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Jinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverse  weung,

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