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wendet werden. Wenn irgend thunlich sind dieselben nach jedesmaliger Beendigung eines
solchen Transports ebenso zu behandeln, wie bezüglich der Personenwagen 3. und 4. Klasse in
Nr. 2 bestimmt ist. Doch können die Wagen, nachdem sie trocken geworden sind, sofort wieder
benutzt werden.
4. Zur Herstellung von Kalkmilch wird 1 Liter zerkleinerter reiner gebrannter Kalk, so-
genannter Fettkalk mit 4 Liter Wasser gemischt und zwar in folgender Weise:
Es wird von dem Wasser etwa /4] in das zum Mischen bestimmte Gefäß gegossen und
dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und dabei zu
Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt.
Dieselbe ist, wenn sie nicht bald Verwendung findet, in einem gut geschlossenen Gefäß
aufzubewahren und vor dem Gebrauch umzuschütteln.
Zur Herstellung von Kaliseifenlösung werden 3 Theile Seife (sog. Schmierseife oder
grüne oder schwarze Seife) in 100 Theilen heißem Wasser gelöst (z. B. ½ kg Seife in 171
Wasser).
II. Behandlung der Schlafwagen und der in denselben
befindlichen Ausrüstungsgegenstände.
1. Werden von dem Laufe der Schlafwagen Gegenden berührt, in welchen Cholerafälle
vorgekommen sind, so muß nach Beendigung der Fahrt die gebrauchte Wäsche desinfizirt
werden. Zu diesem Zweck ist dieselbe mindestens 24 Stunden lang in einer Lösung von Kali-
seife (verg. I, Nr. 4) zu belassen, demnächst mit Wasser zu spülen und zu reinigen. Zur
Wäsche sind zu rechnen: die Laken, die Bezüge der Bettkissen und der Decken, sowie die
Handtücher.
2. Die Klosets sind wie unter I Nr. 1 bestimmt zu behandeln.
3. Ist ein Schlafwagen von einem Cholerakranken oder der Cholera verdächtigen Reisen-
den benutzt worden, so ist außerdem die Desinfektion des Wagens selbst erforderlich. Letztere
hat in der unter 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Weise zu erfolgen, jedoch sind die von dem Kranken
benutzten Bettlissen, Decken und beweglichen Matratzen, nachdem sie zunächst mit Kaliseifen-
lösung stark angefeuchtet sind, in Dampfapparaten zu desinfiziren. Am besten sind solche
Apparate, in welchen der Dampf unter Ueberdruck (nicht unter ½10 Atmosphäre zur Ver-
wendung kommt.
4. Für den Fall, daß es sich als nothwendig erweisen sollte, einen Schlafwagenlauf
gänzlich einzustellen, bleibt Bestimmung vorbehalteu.
III. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Erkrankungen von
Zug= und Postbeamten in den von ihnen benutzten Gepäck= und Postwagen.
2. Die mit der Desinfektion beauftragten Arbeiter haben jedesmal, wenn sie mit in-
fizirten Dingen in Berührung gekommen sind, sich gründlich zu reinigen und etwa beschmutzte
Kleidungsstücke desinfiziren zu lassen (vergl. Anlage VI).