Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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a) die Unterbringung und Behandlung von Kranken, 
b) die Unterbringung und Beobachtung von Verdächtigen 
ermöglichen. 
Auch sind die erforderlichen Desinfektionsmittel in genügender Menge zu beschaffen und 
bereitzuhalten. 
An den Ueberwachungsstellen und anderen geeigneten Orten der Ueberwachungsbezirke, 
insbesondere den regelmäßigen Anlegestellen, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Fahrzeuge 
unverdächtiges Trinkwasser einnehmen können. Die Stellen, an denen das Wasser zu ent- 
.nehmen ist, sind durch Tafeln rc. kenntlich zu machen, auf denen in weithin lesbarer Schrift 
der Vermerk „Wasser für Schiffer“ anzubringen sein wird. Die mit dem Untersuchungsdienst 
betrauten Beamten haben darauf zu achten, daß jedes Fahrzeug brauchbares Trinkwasser an 
Bord hat. Bei jeder Schiffsrevision ist die Bemannung eindringlich vor der Gefahr des 
Trinkens und sonstiger Benutzung des Fluß= und Kanalwassers zu warnen. Auch ist dahin zu 
wirken, daß jeder Schiffsführer sich im Besitze der Druckschrift: „Wie schützt sich der Schiffer 
vor der Cholera? zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt." befindet. 
Es ist Vorsorge zu treffen, daß im Bedarfsfalle die Benutzung von Begräbnißplätzen 
für Beerdigung von Choleraleichen nicht auf Schwierigkeiten stößt. 
Die Vorstände der Ueberwachungsbezirke haben bei jeder Gelegenheit darauf zu achten 
und dahin zu wirken, daß nichls, was zur Verbreitung der Cholera geeignet ist, insbesondere 
nicht undesinfizirte Stuhlentleerungen in das Wasser gelangen. Es ist darauf hinzuwirken, 
daß besondere Gefäße zur Aufnahme von Stuhlentleerungen auf jedem Fahrzeuge vor- 
handen sind. 
5. Die in dem Stromgebiet verkehrenden Fahrzeuge sind, unbeschadet der für die regel- 
mäßig verkehrenden Personendampfer etwa anzuordnenden Ausnahmen, zu verpflichten, an jeder 
Ueberwachungsstelle ohne Aufforderung anzuhalten und das Untersuchungspersonal an Bord zu 
nehmen. 
Dieselbe Verpflichtung ist den auf dem Strom befindlichen Fahrzeugen in dem Falle 
aufzuerlegen, wenn sic von dem durch die weiße Flagge kenntlichen Untersuchungsfahrzeuge 
durch ein Zeichen (Anrufen, Dampfpfeife, Glockensignal oder Heben und Senken der Flagge) 
dazu aufgefordert werden. 
Jedes auf dem Strom verkehrende Fahrzeug hat eine gelbe und eine schwarze Flagge 
bei sich zu führen. Die gelbe Flagge ist bei dem Vorhandensein einer unter den Erscheinungen 
der Cholera erkrankten Person, die schwarze Flagge bei dem Vorhandensein einer Leiche auf- 
zuziehen. Fahrzeuge, auf denen sich eine solche Person oder eine Leiche befindet, haben bei 
Annäherung eines Untersuchungsfahrzeuges ohne Aufforderung zu halten. 
In welchem Umfange der Schiffahrtsverkehr während der Nachtstunden zu beschränken 
ist, wird mit Rücksicht auf die dabei in Betracht kommenden Umstände (örtliche Verhältnisse, 
Jahreszeit) festzusetzen sein. 
Die in Nr. 1 vorgesehene Untersuchung ist so zu handhaben, daß den Fahrzeugen 
ein möglichst geringer Aufenthalt bereitet und der Verkehr so wenig als möglich gehemmt 
wird. Sie wird folgendermaßen ausgeführt:
	        
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