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a) die Unterbringung und Behandlung von Kranken,
b) die Unterbringung und Beobachtung von Verdächtigen
ermöglichen.
Auch sind die erforderlichen Desinfektionsmittel in genügender Menge zu beschaffen und
bereitzuhalten.
An den Ueberwachungsstellen und anderen geeigneten Orten der Ueberwachungsbezirke,
insbesondere den regelmäßigen Anlegestellen, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Fahrzeuge
unverdächtiges Trinkwasser einnehmen können. Die Stellen, an denen das Wasser zu ent-
.nehmen ist, sind durch Tafeln rc. kenntlich zu machen, auf denen in weithin lesbarer Schrift
der Vermerk „Wasser für Schiffer“ anzubringen sein wird. Die mit dem Untersuchungsdienst
betrauten Beamten haben darauf zu achten, daß jedes Fahrzeug brauchbares Trinkwasser an
Bord hat. Bei jeder Schiffsrevision ist die Bemannung eindringlich vor der Gefahr des
Trinkens und sonstiger Benutzung des Fluß= und Kanalwassers zu warnen. Auch ist dahin zu
wirken, daß jeder Schiffsführer sich im Besitze der Druckschrift: „Wie schützt sich der Schiffer
vor der Cholera? zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt." befindet.
Es ist Vorsorge zu treffen, daß im Bedarfsfalle die Benutzung von Begräbnißplätzen
für Beerdigung von Choleraleichen nicht auf Schwierigkeiten stößt.
Die Vorstände der Ueberwachungsbezirke haben bei jeder Gelegenheit darauf zu achten
und dahin zu wirken, daß nichls, was zur Verbreitung der Cholera geeignet ist, insbesondere
nicht undesinfizirte Stuhlentleerungen in das Wasser gelangen. Es ist darauf hinzuwirken,
daß besondere Gefäße zur Aufnahme von Stuhlentleerungen auf jedem Fahrzeuge vor-
handen sind.
5. Die in dem Stromgebiet verkehrenden Fahrzeuge sind, unbeschadet der für die regel-
mäßig verkehrenden Personendampfer etwa anzuordnenden Ausnahmen, zu verpflichten, an jeder
Ueberwachungsstelle ohne Aufforderung anzuhalten und das Untersuchungspersonal an Bord zu
nehmen.
Dieselbe Verpflichtung ist den auf dem Strom befindlichen Fahrzeugen in dem Falle
aufzuerlegen, wenn sic von dem durch die weiße Flagge kenntlichen Untersuchungsfahrzeuge
durch ein Zeichen (Anrufen, Dampfpfeife, Glockensignal oder Heben und Senken der Flagge)
dazu aufgefordert werden.
Jedes auf dem Strom verkehrende Fahrzeug hat eine gelbe und eine schwarze Flagge
bei sich zu führen. Die gelbe Flagge ist bei dem Vorhandensein einer unter den Erscheinungen
der Cholera erkrankten Person, die schwarze Flagge bei dem Vorhandensein einer Leiche auf-
zuziehen. Fahrzeuge, auf denen sich eine solche Person oder eine Leiche befindet, haben bei
Annäherung eines Untersuchungsfahrzeuges ohne Aufforderung zu halten.
In welchem Umfange der Schiffahrtsverkehr während der Nachtstunden zu beschränken
ist, wird mit Rücksicht auf die dabei in Betracht kommenden Umstände (örtliche Verhältnisse,
Jahreszeit) festzusetzen sein.
Die in Nr. 1 vorgesehene Untersuchung ist so zu handhaben, daß den Fahrzeugen
ein möglichst geringer Aufenthalt bereitet und der Verkehr so wenig als möglich gehemmt
wird. Sie wird folgendermaßen ausgeführt: