Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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2. Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie mit infizirlen Dingen 
(Ausleerungen der Kranken, beschmutzter Wäsche u. s. w.) in Berührung gekommen sind, durch 
gründliches Waschen mit einer desinfizirenden Flüssigkeit, z. B. Chlorkalklösung (1 Nr. 2) oder 
Karbolsäurelösung (1 Nr. 4) desinfizirt werden. 
3. Bett= und Leibwäsche, sowie andere Kleidungsstücke, Teppiche u. dergl. werden 
in ein Gefäß mit Kaliseifenlösung, Karbolseifenlösung oder Karbolsäurelösung gesteckt. Die 
Menge der Flüssigkeit ist so reichlich zu bemessen, daß dieselbe nach dem Durchfeuchten der 
Gegenstände noch überall über den letzteren steht. 
In dieser Flüssigkeit bleiben die Gegenstände, und zwar in Kaliseifenlösung mindestens 
24 Stunden, in Karbolseifen= oder Karbolsäurelösung mindestens 12 Stunden, ehe sie mit 
Wasser gespült und weiter gereinigt werden. Das dabei ablaufende Wasser kann als unver- 
dächtig behandelt werden. 
Wäsche u. s. w. kann auch in Dampfapparaten, sowie durch Auskochen desinfizirt werden. 
Aber auch in diesem Falle muß sie zunächst mit einer der genannten Desinfektionsflüssigkeiten 
(1 Nr. 3 oder 1) stark angefeuchtet und in gut schließenden Gesäßen oder Beuteln verwahrt, 
oder in Tücher, welche ebenfalls mit Desinfektionsflüssigkeit angefeuchtet sind, cingeschlagen werden, 
damit die mit dem Hantiren der Gegenstände vor der eigentlichen Desinfektion verbundene 
Gefahr verringert wird. Auf jeden Fall muß derjenige, welcher solche Wäsche u. s. w. berührt 
hat, seine Hände in der unter II Nr. 2 angegebenen Weise desinfiziren. 
4. Kleidungsstücke, welche nicht gewaschen werden können, sind in Dampf- 
apparaten (1 Nr. 5) zu desinfiziren. 
Gegenstände aus Leder sind entweder nach Nr. 3, Abs. 1 und 2 zu behaudeln oder 
mit Karbolsäure-, Karbolseisen= (1 Nr. 4) oder Chlorkalklösung (1 Nr. 2) abzureiben. 
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit einer der unter 1 Nr. 3 
und 1 bezeichneten Lösungen durchweicht. Nach 12stündiger Einwirkung derselben darf es aus- 
gewaschen und weiter gereinigt werden. Pelzbesätze an Kleidungsstücken von Tuch werden 
zuvor abgetrennt. 
5. Holz= und Metalltheile der Möbel, sowie ähnliche Gegenstände werden mit 
Lappen sorgfältig und wiederholt abgerieben, die mit Karbolsäurc-, Karbolseisen= oder Kali- 
seifenlösung (1 Nr. 4 oder 3) befeuchtet sind. Ebenso wird mit dem Fußboden von Kranken- 
räumen verfahren. Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. 
Der Fußboden kann auch durch Bestreichen mit Kalkmilch (1 Nr. I1) desinfizirt werden, 
welche erst nach Ablauf von 2 Stunden durch Abwaschen wieder entsernt werden darf. 
6. Die Wände der Krankenräume sowie Holztheile werden mit Kalkmilch (1 Nr. 1) 
getüncht oder mit einer desinfizirenden Flüssigkeit (1 Nr. 3, 4) abgewaschen. 
Tapeten werden mit Brot abgerieben; die verwendeten Brotkrumen sind zu verbrennen. 
Nach geschehener Desinfektion sind die Krankenräume, wenn irgend möglich, 21 Stunden 
lang unbenutzt zu lassen und reichlich zu lüften, im Winter zu heizen. 
7. Durch Choleraausleerungen beschmutzter Erdboden, Pflaster, sowie Rinnsteine, 
in welche verdächtige Abgänge gelangen, werden am einfachsten durch reichliches Uebergießen 
mit Kalkmilch (1 Nr. 1) desinfizirt.
	        
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