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84.
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet,
muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes den
Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger auf dem
dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine sind
der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
85.
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs-
gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) unterliegen, in der Weise theilnimmt, daß er dabei in
den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, Transportbegleiter), muß
den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum Besitz von Sprengstoffen oder beglaubigte Ab-
schrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen
vorzeigen.
86.
Für die Versendung auf Land- und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne, haltbare
und dem Gewicht des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transport von Pulver, Spreng-
salpeter und brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen
Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus gelatinirter
Nitrocellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 3) darf in metallene Be-
hälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tounen oder
Kisten müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilogramm
Gewicht verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gesertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke
aus Leder oder dichtem Kautschukstoff geschüttet werden.
Die im § 2 Ziffer 2 und 1 aufgeführten Sprengstoffe dürsen nur in Patronen, nicht
auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie Patronen aus gepreßter Schieß-
baumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (§ 2 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung von Papier
in Packete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach § 2 Ziffer 6 zugelassenen Spreng-
stoffe, soweit die Versendung auf Eisenbahnen nur in Patronensorm erfolgen darf.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt sowie Sekurit= und
Roburit-Patronen (§ 2 Ziffer 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Papp-
schachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindessens 20 Prozent Wassergehalt ist feste
Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
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