Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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84. 
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, 
muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes den 
Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger auf dem 
dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine sind 
der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes jederzeit auf Verlangen vorzulegen. 
85. 
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs- 
gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von 
Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) unterliegen, in der Weise theilnimmt, daß er dabei in 
den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, Transportbegleiter), muß 
den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum Besitz von Sprengstoffen oder beglaubigte Ab- 
schrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen 
vorzeigen. 
86. 
Für die Versendung auf Land- und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne, haltbare 
und dem Gewicht des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet 
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transport von Pulver, Spreng- 
salpeter und brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen 
Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus gelatinirter 
Nitrocellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 3) darf in metallene Be- 
hälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tounen oder 
Kisten müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilogramm 
Gewicht verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gesertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke 
aus Leder oder dichtem Kautschukstoff geschüttet werden. 
Die im § 2 Ziffer 2 und 1 aufgeführten Sprengstoffe dürsen nur in Patronen, nicht 
auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie Patronen aus gepreßter Schieß- 
baumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (§ 2 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung von Papier 
in Packete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach § 2 Ziffer 6 zugelassenen Spreng- 
stoffe, soweit die Versendung auf Eisenbahnen nur in Patronensorm erfolgen darf. 
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt sowie Sekurit= und 
Roburit-Patronen (§ 2 Ziffer 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Papp- 
schachteln verpackt werden. 
Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindessens 20 Prozent Wassergehalt ist feste 
Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 
1893 20
	        
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