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Verordnung, betr. die Einführung von Reichsgesetzen in Helgo-
land, vom 24. Juli 1893; unter
Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, vom 28. Juli 1893;
unter
Bekanntmachung, betr. die Aichung von chemischen Meßgeräthen,
vom 26. Juli 1893; unter
Verordnung, betr. die Erhebung eines Zollzuschlags für aus
Finland kommende Waaren, vom 17. August 1893; unter
Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem inter-
nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr bei-
gefügten Liste, vom 11. August 1893; unter
Bekanntmachung, betr. den zweiten Nachtrag zu der Vereinbarung
erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen
den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und
Ungarns andererseits, vom 25. August 1893.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
32, 33, 34 und 35:
S. 248 Bestimmungen über die Kontingentirung der Branntweinbrennereien;
„ 251 Ermächtigung des General-Konsulats in London zur Ausstellung
von Leichenpässen;
„ 251 Verwendung neuer Rechnungstafeln bei der Ermittelung des Alkohol-
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gehalts von Likören, Fruchtsäften, Essenzen, Extrakten u. dergl.;
267 Ausführungsbestimmungen zur Kaiserl. Verordnung vom 17. August
d. J., betr. die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland
kommende Waaren;
273 Dienstflaggen in den Schutzgebieten;
274 Kündigung des zwischen Deutschland und Italien einerseits und
der Schweiz andrerseits am 25. Juli 1873 zur Ausführung des
Auslieferungsvertrages zwischen dem Reich und Italien vom 31. Ok-
tober 1871 getroffenen Abkommens.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.