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zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernanut worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Juli 1893 (Regierungs-
Blatt Seite 121) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 11. Dezember 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
(99) VI. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 26. September
1891, betreffend Bestimmungen über die Genehmigung, Prüfung und Revision
der Dampfkessel (Regierungs-Blatt Seite 113 fg.), wird hierdurch verordnet,
daß unter Vorbehalt des Widerrufs bei Kochkesseln, in welchen Dampf aus
Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, an Stelle des im § 22
Ziffer 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizei-
liche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 1890
vorgesehenen, in den Wasserraum hinabreichenden Standrohrs ein unverschließ-
bares, vom Dampfraum ausgehendes Standrohr benutzt werden darf, das
einen mit Quecksilber gefüllten Syphon mit einem aufsteigenden Schenkel von
nicht mehr als 0,37 m Höhe bildet, und dessen innerer Querschnitt für jedes
Quadratmeter der benetzten Kesselheizfläche mindestens 450 qmm, jedoch
nicht unter 700 qmm beträgt und über 5027 qmm nicht hinauszugehen
braucht.
Weimar, den 19. Dezember 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
(100) VII. Mit Bezugnahme auf die Vorschrift in § 8 des Gesetzes, be-
treffend die Krankenversicherung der Arbeiter (Reichs-Gesetzblatt 1892 Seite 385),
werden die Beträge zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auf welche von den