Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernanut worden ist, wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Juli 1893 (Regierungs- 
Blatt Seite 121) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 11. Dezember 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
(99) VI. Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 26. September 
1891, betreffend Bestimmungen über die Genehmigung, Prüfung und Revision 
der Dampfkessel (Regierungs-Blatt Seite 113 fg.), wird hierdurch verordnet, 
daß unter Vorbehalt des Widerrufs bei Kochkesseln, in welchen Dampf aus 
Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, an Stelle des im § 22 
Ziffer 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizei- 
liche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 1890 
vorgesehenen, in den Wasserraum hinabreichenden Standrohrs ein unverschließ- 
bares, vom Dampfraum ausgehendes Standrohr benutzt werden darf, das 
einen mit Quecksilber gefüllten Syphon mit einem aufsteigenden Schenkel von 
nicht mehr als 0,37 m Höhe bildet, und dessen innerer Querschnitt für jedes 
Quadratmeter der benetzten Kesselheizfläche mindestens 450 qmm, jedoch 
nicht unter 700 qmm beträgt und über 5027 qmm nicht hinauszugehen 
braucht. 
Weimar, den 19. Dezember 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(100) VII. Mit Bezugnahme auf die Vorschrift in § 8 des Gesetzes, be- 
treffend die Krankenversicherung der Arbeiter (Reichs-Gesetzblatt 1892 Seite 385), 
werden die Beträge zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auf welche von den
	        
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