Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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zuvorige Denaturation in einem für Menschen ungenießbaren Zustande be— 
finden, sind von der Kontrolgebühr befreit. 
Weimar, den 1. Februar 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
[19) Das 2. und 3. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
Nr. 2067 Bekanntmachung, betr. die Befreiung vorübergehender Dienst- 
leistungen von der Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 
24. Januar 1893; unter 
„ 2068 Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheide- 
münzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke, 
vom 24. Januar 1893; unter 
„ 2069 Bekanntmachung, betr. Abänderung und Ergänzung der Aich- 
ordnung, vom 14. Januar 1893; unter 
„ 2070 Bekanntmachung, betr. die Anwendung der vertragsmäßig be- 
stehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse, vom 28. Jannar 
1893. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
5 und 6: 
S. 20 Aenderung in dem Verzeichniß der zur Einziehung von Gerichts- 
kosten bestimmten Stellen; 
„ 26 Stenerfreie Ablassung von Rohzucker zur Herstellung von Ultramarin.
	        
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