Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Die  Regelung  wäre  jedoch  unvollständig,  wenn  sie  nicht  auch  die  Vermittlung  des  Nach—
wuchses  an  Arbeitskräften  umfassen  würde.  Die  Frage  der  richtigen  Verteilung  und  Ver—
wendung  der  jugendlichen  Arbeiter  wird  für  die  Zeit  nach  dem  Krieg  von  wesentlicher  Bedeutung
  sein.  Bei  dem  großen  Verlust  von  Arbeitskräften  wird  voraussichtlich  jeder  Erwerbsstand
  bestrebt  sein,  sich  einen  möglichst  tüchtigen  jungen  Nachschub  zu  sichern.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Arbeitsnachweise  vom  14.  Juni  1916
(RBl.  S.  519)  und  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  des
Innern  vom  14.  September  1916  (MMl.  S.  269)  werden  daher  die  nachstehenden  Vorschriften
  erlassen.

Durch  diese  Bestimmungen  soll  ermöglicht  werden,  einerseits  über  die  Berufswahl  der
Jugendlichen  und  ihre  Verteilung  auf  die  verschiedenen  Erwerbsstände  einen  liberblick  zu  gewinnen,
  anderseits  über  den  Bedarf  an  jugendlichen  Arbeitskräften  im  Wirtschaftsleben  Aufschluß
  zu  erhalten  und  sodaun  auf  Grund  dieser  Wahrnehmungen  zwischen  Angebot  und
Nachfrage  auszugleichen

Bemerkt  wird,  daß  unter  Lehrstellenvermittlung  nicht  nur  die  Vermittlung  der  Lehrstellen
  in  jenen  Berufen  zu  verstehen  ist,  die  wie  Handwerk  und  Handel  einen  geregelten
Lehrgang  aufweisen,  sondern  die  Vermittlung  der  Anfangsplätze  für  jugendliche  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  überhaupt,  also  auch  solcher  in  der  Industrie  sowie  in  der  Land=  und  Hauswirtschaft.
  ·

Unter  Schülern  sind  ferner  auch  Schülerinnen  zu  verstehen.

I.  Lehrstellenvermittlung.
Tätigkeit  der  Schule.

1.  Zu  Beginn  des  Schuljahres  ist  vom  Klassenlehrer  an  die  Schüler,  die  am  Ende  des
Schuljahres  nach  Vollendung  der  Volkshauptschulpflicht  entlassen  werden  oder  aus  einer
höheren  Unterrichtsanstalt  vor  oder  mit  Abschluß  der  VI.  Klasse  austreten  und  nicht  mehr
die  Volkshauptschule  zu  besuchen  haben,  ein  Merkblatt  nach  dem  untenstehenden  Muster  1
zu  verteilen.

2.  In  den  Volkshauptschulen  hat  der  Klassenlehrer  etwa  6  Monate  vor  Schluß  des
Schuljahres  festzustellen,  welchen  Beruf  die  am  Schlusse  des  Schuljahres  nach  Vollendung
der  Hauptschulpflicht  zu  entlassenden  Schüler  gewählt  haben  oder  ob  die  Berufswahl  noch
unentschieden  ist.  Die  Erhebung  ist  auf  Ansuchen  des  Arbeitsamtes  oder  der  Gemeindebehörde
  gegen  Ende  des  Schuljahres  zu  wiederholen.

Das  Ergebnis  der  Erhebung  ist  in  den  Schullisten  vorzumerken  und  der  Gemeindebehörde
  —  in  Gemeinden,  in  denen  ein  gemeindliches  Arbeitsamt  besteht,  diesem  —  unter