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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 30. März 1893.
Inhalt: Mimiberial. Bekanntmachung, betr. Verbot der Benutzung roih und grün geblendeter Laternen bei Fahrzeugen
ler Art in der Nähe von Eisenbahnen, Seite 37. — Ministerial. „Lckanntmachung Wechsel in der
zanienne des literarischen Sachverständigen- Vereins betr., Seite Ministerial. Iekanntmeken,
die Ertheilung der Rechte einer juristischen Person an die *“3 Victoria zum slammenden Stern
in Münchenbernsdorf betr., Seite 38. — Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlanbniß zum
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an die Internationale Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Wien
betr., Seite 38. — Ministerial. Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der valandwirthschastsichen Feuer-
Versicherungs- Genossenschaft im Königreich Sachsen zu Dresden betr., Seite 38. — Ministerial-Bekannt=
nachung, die Beilegung der Bezeichnung Wenigeniena an die zu einem Gemeindebezirke vereinigten Ge-
melnden und Orte Wenigenjena und Camsdorf betr., Seite 39. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-
Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Fre Reich, Seite 39.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(30) I. Zur Vermeidung von Frrungen im Eisenbahn-Signaldienst wird auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Regierungs-Blatt Seite 17)
mit Höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt:
In der Nähe von Eisenbahnen ist die Benutzung roth oder grün
geblendeter Laternen bei Fahrzeugen aller Art einschließlich der Fahr-
räder verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 —( oder mit Haft
bis zu acht Tagen bestraft.
Weimar, den 15. März 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
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