Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 30. März 1893. 
  
  
Inhalt: Mimiberial. Bekanntmachung, betr. Verbot der Benutzung roih und grün geblendeter Laternen bei Fahrzeugen 
ler Art in der Nähe von Eisenbahnen, Seite 37. — Ministerial. „Lckanntmachung Wechsel in der 
zanienne des literarischen Sachverständigen- Vereins betr., Seite Ministerial. Iekanntmeken, 
die Ertheilung der Rechte einer juristischen Person an die *“3 Victoria zum slammenden Stern 
in Münchenbernsdorf betr., Seite 38. — Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlanbniß zum 
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an die Internationale Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Wien 
betr., Seite 38. — Ministerial. Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der valandwirthschastsichen Feuer- 
Versicherungs- Genossenschaft im Königreich Sachsen zu Dresden betr., Seite 38. — Ministerial-Bekannt= 
nachung, die Beilegung der Bezeichnung Wenigeniena an die zu einem Gemeindebezirke vereinigten Ge- 
melnden und Orte Wenigenjena und Camsdorf betr., Seite 39. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs- 
Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Fre Reich, Seite 39. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(30) I. Zur Vermeidung von Frrungen im Eisenbahn-Signaldienst wird auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Regierungs-Blatt Seite 17) 
mit Höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt: 
In der Nähe von Eisenbahnen ist die Benutzung roth oder grün 
geblendeter Laternen bei Fahrzeugen aller Art einschließlich der Fahr- 
räder verboten. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 —( oder mit Haft 
bis zu acht Tagen bestraft. 
Weimar, den 15. März 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
1893 8
	        
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