Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

53 
VI. Soweit Parteisachen in Frage kommen, sind die in das Bauschal- 
verhältniß eingeschlossenen Porto= und Gebührenbeträge für abgehende Sen- 
dungen stets beim Abgang der portopflichtigen Sendung, ingleichen die in das 
Aversionirungsverhältniß eingeschlossenen Bestellgebühren für ankommende Sen- 
dungen nach Maßgabe der Posttaxbestimmungen (Gesetz über das Posttaxwesen 
vom 28. Oktober 1871 S. 358 des Reichs-Gesetzblattes, und vom 17. Mai 
1873 S. 107 des Reichs-Gesetzblattes; Postordnung vom 11. Juni 1892 
S. 121 des Regierungs-Blattes) zu berechnen, und behufs der Wiederbeiziehung 
von den Betheiligten, als Verlag zu den Akten zu vermerken. Mit dieser 
Berechnung und Vermerkung ist von jeder in das Bauschalverhältniß ein- 
geschlossenen Behörde ein ihr unterstellter Beamter besonders zu beauftragen, 
und wird, um die Berechnung im einzelnen Falle leicht bewirken zu können, 
die Anschaffung der gedruckten „Post= und Telegraphen= Nachrichten“, welche 
bei sämmtlichen Postanstalten bezogen werden können, für den Fall, daß diese 
Anschaffung nicht bereits erfolgt ist, hierdurch empfohlen. 
VII. Unter Hinweisung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. April 
1886 (S. 187 des Regierungs-Blattes) wird zugleich in Erinnerung gebracht, 
daß die das Zusammenpacken von Briefen und das Einlegen von Briefen in 
mit der Post zu versendende Packete betreffende Bestimmung in Ziffer IV. 
5. und 6. der gedruckten Vorschrift vom 14. Dezember 1869, die Versendungen 
durch die Post betreffend, nicht nur in Kraft geblieben, sondern auch auf die- 
jenigen Postsendungen in Parteisachen ausgedehnt ist, für welche das Porto 
in die vereinbarte Bauschsumme eingeschlossen ist. Das Zusammenpacken von 
Sendungen und die Aufsammlung von Dienstsachen zu diesem Zwecke darf 
jedoch den Bestimmungen in Ziffer IV 5. und 6. der angezogenen Vorschrift 
vom 14. Dezember 1869 entsprechend immer nur insoweit stattfinden, als hier- 
von ein Nachtheil für den Geschäftsgang nicht zu besorgen steht, und sind 
namentlich eilige Dienstsachen stets mit der nächsten Post zu befördern. 
Weimar, den 25. April 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Vollert. 
(45) II. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische 
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.