Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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beanten (§ 66 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und § 47 der 
Bahn ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, Reichs-Gesetzblatt 1892 
S. 717 und 778) zu den im aktiven Landespolizeidienste stehenden Personen 
zu rechnen und deshalb von persönlichen Gemeindediensten freizulassen sind. 
Weimar, den 30. April 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
47] Das 14. und 16. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
Nr. 2092 Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beigefügten Liste, vom 14. April 1893; unter 
„ 2093 Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, vom 27. April 1893; unter 
„ 2097 Verordnung, betr. die Auflösung des Reichstags, vom 6. Mai 
1893; unter 
„ 2098 Verordnung, betr. die Wahlen zum Reichstag, vom 6. Mai 1893. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
17 und 18: 
S. 120 Aufhebung von Bestimmungen über die Zollbehandlung von Mineralöl- 
Fässern; 
„ 123 Zulassung gemischter Privat-Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß 
für die in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren in Berlin; 
desgleichen in Stuttgart.
	        
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