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beanten (§ 66 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und § 47 der
Bahn ordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, Reichs-Gesetzblatt 1892
S. 717 und 778) zu den im aktiven Landespolizeidienste stehenden Personen
zu rechnen und deshalb von persönlichen Gemeindediensten freizulassen sind.
Weimar, den 30. April 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
47] Das 14. und 16. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 2092 Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügten Liste, vom 14. April 1893; unter
„ 2093 Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, vom 27. April 1893; unter
„ 2097 Verordnung, betr. die Auflösung des Reichstags, vom 6. Mai
1893; unter
„ 2098 Verordnung, betr. die Wahlen zum Reichstag, vom 6. Mai 1893.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
17 und 18:
S. 120 Aufhebung von Bestimmungen über die Zollbehandlung von Mineralöl-
Fässern;
„ 123 Zulassung gemischter Privat-Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß
für die in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren in Berlin;
desgleichen in Stuttgart.