Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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für den im Großherzogthum gelegenen Theil der zu erbauenden Eisenbahn 
von Oberröblingen a/H. nach Allstedt ernannt worden ist, wird Solches hier— 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 16. Mai 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(50) III. I. In der Bescheinigung, welche nach § 13 der Ausführungs-Ver- 
ordnung des Bundesraths zum Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 vom Standes- 
beamten über das angeordnete Aufgebot den Verlobten auf deren Verlangen 
kostenfrei ertheilt werden soll, ist fernerhin und zwar unmittelbar hinter der 
Angabe der Geburtszeit der Verlobten auch der Ort der Geburt der Ver- 
lobten anzugeben. Das Seite 139 des Regierungs-Blatts für 1887 ab- 
gedruckte Muster dieser Bescheinigung wird demgemäß hiermit ergänzt. 
II. Weiter ist in der Bescheinigung der Eintragung eines Sterbefalles 
(zum Zwecke der Beerdigung) von jetzt ab auch die Religion der ver- 
storbenen Person und zwar unmittelbar hinter der Angabe deren Wohnorts 
anzugeben. Das Seite 498 des Regierungs-Blatts für 1875 unter IV. 1. 
abgedruckte Muster dieser Bescheinigung wird dementsprechend andurch ergänzt. 
Es genügt, wenn die Bezeichnung der Religion der verstorbenen Person in 
abgekürzter Weise (mit „evang.“ „kath.“ „israel.“ u. s. w.) beigeschrieben wird. 
Falls nach der Eintragung zum Sterberegister die Religion der verstorbenen 
Person unbekannt ist, hat dies in der Bescheinigung Erwähnung zu finden. 
Weimar, den 24. Mai 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
v. Groß. 
[51] IV. In der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Kommission für 
die Prüfung der Aerzte an der Gesammt-Universität Jena ist zum zweiten 
Stellvertreter des auf längere Zeit beurlaubten Vorsitzenden Wirklichen Ge-
	        
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