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zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt aus-
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober d. J. von den be-
treffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind.
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892 —
Regierungs-Blatt Seite 77 — und die Ausführungs-Verordnung hierzu vom
18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt Seite 117 —, daß zur Deckung der
für das Jahr 1892 vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer
gezahlten Entschädigungen in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche Abgabe
in Höhe von
5 Ffür das Stück Rindvieh im l. Verwaltungsbezirke,
15 „ „ „ » » „II. « »
2»,,,, » » „III. „ „
3 77 7. 17 77 7 77 1 V « « «
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von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur
Verbandskasse zu entrichten ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe
der festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die
Ortssteuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für
rechtzeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden
Großherzogl. Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom
28. August 1889 — Regierungs-Blatt Seite 175 — und Ziffer 3 der
Ausführungs-Verordnung vom 18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt Seite 117—
gehörig Sorge zu tragen.
Weimar, den 24. Juni 1893.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.