Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt aus- 
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober d. J. von den be- 
treffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend 
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892 — 
Regierungs-Blatt Seite 77 — und die Ausführungs-Verordnung hierzu vom 
18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt Seite 117 —, daß zur Deckung der 
für das Jahr 1892 vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer 
gezahlten Entschädigungen in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche Abgabe 
in Höhe von 
5 Ffür das Stück Rindvieh im l. Verwaltungsbezirke, 
15 „ „ „ » » „II. « » 
2»,,,, » » „III. „ „ 
3 77 7. 17 77 7 77 1 V « « « 
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von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur 
Verbandskasse zu entrichten ist. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe 
der festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die 
Ortssteuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für 
rechtzeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden 
Großherzogl. Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom 
28. August 1889 — Regierungs-Blatt Seite 175 — und Ziffer 3 der 
Ausführungs-Verordnung vom 18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt Seite 117— 
gehörig Sorge zu tragen. 
Weimar, den 24. Juni 1893. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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