Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Monatsquittungen über Pensionsbeträge, welche von dem Bezugsberechtigten an der 
Zahlungsstelle (im Inlande) persönlich erhoben werden, bedürfen einer derartigen Beglaubigung 
nicht; ebensowenig Monatsquittungen über diejenigen Pensionsbeträge, welche von einem Dritten 
auf Grund unbedenklicher und vorschriftsmäßiger Vollmachten erhoben werden, wenn aus 
letzteren sich zweifellos ergiebt, daß der Bezugsberechtigte zur Zeit der Fälligkeit des Pensions- 
betrages sich noch am Leben befunden hat. 
Anmerkung: Die Pensionen sind monatlich abzuheben und dürsen besonders über den Schluß des 
Rechnungsjahres hinans nicht stehen bleiben. 
B. Auszug aus dem Militär-Pensions-Gesetz vom 27. Juni 1871 
und der Novelle hierzu vom 22. Mai 1893. 
833. 
Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht: 
a) wenn der Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wieder- 
erlangung desselben; 
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer Dauer, in Höhe 
des gewährten Diensteinkommens; 
c) wenn und so lange der Pensionär im Reichs= oder im Staatsdienst 1) ein Dienst- 
einkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses Diensteinkommens?) unter Hinzu- 
rechnung der Pension ausschließlich der Pensionserhöhungen, den Betrag des vor 
der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens, oder zum Mindesten 
den Betrag von 4000.“ jährlich übersteigt; 
wenn gegen den Pensionär wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths 
oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse vor einem Civilgericht die öffentliche 
Klage erhoben oder im militärgerichtlichen Verfahren die Einleitung der Straf- 
verfolgung angeordnet ist, so lange der Pensionär sich im Auslande aufhält oder 
sein Aufenthalt unbekannt ist. 
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834. 
Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (88 12 u. 13) ruht in den 
Fällen des § 33 unter a u. d. Das Recht ruht ferner in dem Falle des § 33 unter b, jedoch 
mit folgenden Ausnahmen: 
a) bei Anstellung in den für Garnisondienstfähige zugänglichen militärischen Stellen, 
z. B. bei den Train-Depots, den Landwehr-Bezirks-Kommandos, den Garde-Land- 
wehr-Bataillons-Stämmen, als Platzmajors, Führer der Strafabtheilungen, Vor- 
stände der Handwerksstätten, Etappeninspektoren und in der Militär= und Marine- 
verwaltung; 
1) Das Einkommen oder die Pension aus Stellen des Kommunal., Provinzial, oder ständischen Dienstes sind 
auf den Bezug der Militärpension ohne Einfluß. 
2) Als GCioitdiensteinkommen gilt 1 Geld, und Natural-Einnahme, sowie Nutzung, welche im Reichs. oder 
im Staatsdienst gewährt wird, sofern der Pensionär nicht etwa im privatrechtlichen Vertragsverhäliniß (§ 37 lezter Sas 
* der ihm vorgesetzten Vehörie steht. — Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Ortszulage, laufende Remuneranon, Diäten, 
agegelder, stülcweise Verglltung für bestimmte Arbeiten, Natural-Bezlige, Nalural-Nutzungen. — 
  
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