Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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Uebersichten über die weiteren Erkrankungs- und Todesfälle vom Gemeinde— 
vorstande ebenfalls telegraphisch zu übermitteln. 
8. Außerdem ist über den Verlauf der Seuche vom Gemeindevorstand 
wöchentlich dem Kaiserlichen Gesundheitsamt nach Maßgabe des anliegenden 
Formulars (Anlage lh) Kenntniß zu geben. Diese Wochenberichte sind 1—3 ¾ 
zeitig abzusenden, daß bis Montag Mittag die Mittheilungen über die in der 
vorangegangenen Woche bis Sonnabend einschließlich gemeldeten Erkrankungen 
und Todesfälle im Gesundheitsamte eingehen. 
Eine Abschrift der vorbezeichneten Nachweisung ist gleichzeitig an den 
Bezirksdirektor zur Abgabe an das unterzeichnete Staats-Ministerium ein- 
zusenden. 
9. Die Ortspolizeibehörde hat, sobald der Ausbruch oder der Verdacht 
des Auftretens von Cholera gemeldet ist, unverzüglich Ermittelungen durch den 
Bezirksarzt über Art, Stand und Ursache der Krankheit herbeizuführen. 
10. Hat sich an einem Orte ein Choleraherd entwickelt, so sind durch 
die Gemeindevorstände fortlaufende Nachrichten über den Gang und Stand 
der Seuche, womöglich täglich, in geeigneter Weise, insbesondere durch Mit- 
theilungen an die Tageszeitungen, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
II. Schulen, Märkte u. dergl. 
1. Schulkinder, welche außerhalb des Schulortes wohnen, dürfen, so 
lange in dem letzteren die Cholera herrscht, die Schule nicht besuchen, des- 
gleichen sind Schulkinder, in deren Wohnort die Cholera herrscht, vom Besuche 
der Schule in einem noch cholerafreien Orte ausgeschlossen. An Orten, wo 
die Cholera heftig auftritt, sind die Schulen zu schließen. 
Das Vorstehende findet auch hinsichtlich des Besuchs jedes anderweitigen 
Unterrichts Anwendung. 
2. Die Bezirksdirektoren haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu 
richten, ob etwa Märkte, Kirchweihen und andere Veranstaltungen, welche 
ein ähnliches gefährliches Zusammenströmen von Menschen zur Folge haben, 
an oder in der Nähe solcher Orte zu verhindern sind, in welchen die Cholera 
ausgebrochen ist. 
III. Eisenbahnverkehr. 
Für den Eisenbahnverkehr gelten die in der Anlage lIlI enthaltenen. 29% 
. se- 
Bestimmungen. dd 
15“
	        
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