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Uebersichten über die weiteren Erkrankungs- und Todesfälle vom Gemeinde—
vorstande ebenfalls telegraphisch zu übermitteln.
8. Außerdem ist über den Verlauf der Seuche vom Gemeindevorstand
wöchentlich dem Kaiserlichen Gesundheitsamt nach Maßgabe des anliegenden
Formulars (Anlage lh) Kenntniß zu geben. Diese Wochenberichte sind 1—3 ¾
zeitig abzusenden, daß bis Montag Mittag die Mittheilungen über die in der
vorangegangenen Woche bis Sonnabend einschließlich gemeldeten Erkrankungen
und Todesfälle im Gesundheitsamte eingehen.
Eine Abschrift der vorbezeichneten Nachweisung ist gleichzeitig an den
Bezirksdirektor zur Abgabe an das unterzeichnete Staats-Ministerium ein-
zusenden.
9. Die Ortspolizeibehörde hat, sobald der Ausbruch oder der Verdacht
des Auftretens von Cholera gemeldet ist, unverzüglich Ermittelungen durch den
Bezirksarzt über Art, Stand und Ursache der Krankheit herbeizuführen.
10. Hat sich an einem Orte ein Choleraherd entwickelt, so sind durch
die Gemeindevorstände fortlaufende Nachrichten über den Gang und Stand
der Seuche, womöglich täglich, in geeigneter Weise, insbesondere durch Mit-
theilungen an die Tageszeitungen, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
II. Schulen, Märkte u. dergl.
1. Schulkinder, welche außerhalb des Schulortes wohnen, dürfen, so
lange in dem letzteren die Cholera herrscht, die Schule nicht besuchen, des-
gleichen sind Schulkinder, in deren Wohnort die Cholera herrscht, vom Besuche
der Schule in einem noch cholerafreien Orte ausgeschlossen. An Orten, wo
die Cholera heftig auftritt, sind die Schulen zu schließen.
Das Vorstehende findet auch hinsichtlich des Besuchs jedes anderweitigen
Unterrichts Anwendung.
2. Die Bezirksdirektoren haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu
richten, ob etwa Märkte, Kirchweihen und andere Veranstaltungen, welche
ein ähnliches gefährliches Zusammenströmen von Menschen zur Folge haben,
an oder in der Nähe solcher Orte zu verhindern sind, in welchen die Cholera
ausgebrochen ist.
III. Eisenbahnverkehr.
Für den Eisenbahnverkehr gelten die in der Anlage lIlI enthaltenen. 29%
. se-
Bestimmungen. dd
15“