Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1893. (77)

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herrscht, muß der Inhalt der mittels der Post aus diesen Orten zu befördernden 
Packete auf der Verpackung oder der Begleitadresse bezeichnet werden. 
Einfuhrverbote gegen inländische (innerhalb der deutschen Bundes- 
staaten gelegene) Choleraorte sind nicht zulässig. Inwieweit die Einfuhr be- 
stimmter Waaren-Gegenstände aus dem Auslande zu untersagen ist, unterliegt 
der Bestimmung des unterzeichneten Staats-Ministeriums. 
Eingeführte Gegenstände, welche nach ärztlichem Dafürhalten als mit 
Choleraentleerungen beschmutzt anzusehen sind, sind zwangsweise einer Des- 
infektion zu unterwerfen. Ob außerdem gebrauchte Betten, Leib= und Bett- 
wäsche und Kleidungsstücke, welche aus Choleraorten mitgebracht werden, zu 
desinfiziren sind, hat die Ortspolizeibehörde je nach Lage des Falles auf Grund 
gutachtlicher Anhörung des Bezirksarztes besonders zu bestimmen. 
Im Uebrigen ist eine Beschränkung des Gepäck= und Güter- 
verkehrs sowie des Verkehrs mit Post-(Brief= und Packet-) Sen- 
dungen nicht zulässig. 
5. Für den Trausport der Kranken sind dem öffentlichen Verkehr 
dienende Fuhrwerke (Droschken u. dergl.) nicht zu benutzen. Hat eine solche 
Benutzung trotzdem stattgefunden, so ist das Gefährt zu desinfiziren. 
6. Die Leichen der an Cholera Gestorbenen sind in mit einer des- 
infizirenden Flüssigkeit getränkten Tüchern gehüllt einzusargen. Der Sarg muß 
dicht und am Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder 
eines andern aufsangenden Stoffes bedeckt sein. Die Leichen sind thunlichst 
bald aus der Behausung zu entfernen, namentlich dann, wenn ein gesonderter 
Raum für die Aufstellung nicht vorhanden ist. Das Waschen der Leichen ist 
zu vermeiden. Ihre Ausstellung im Sterbehause oder im offenen Sarge ist 
zu untersagen, das Leichengefolge möglichst zu beschränken und dessen Eintritt 
in die Sterbewohnung zu verbieten. 
Die Beerdigung der Choleraleichen ist unter Abkürzung der für gewöhn- 
liche Zeiten vorgeschriebenen Fristen thunlichst zu beschleunigen. 
Die Beförderung von Leichen solcher Personen, welche an der Cholera 
gestorben sind, nach einem anderen, als dem ordnungsmäßigen Beerdigungsorte, 
ist zu untersagen. 
7. In den von Cholera ergriffenen oder bedrohten Ortschaften ist die 
gesundheitspolizeiliche Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs und 
Genußmitteln besonders sorgfältig zu handhaben. In Ausnahmefällen
	        
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