Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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865. 
Handelssachen, Angelegenheiten der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Genossenschaftssachen. 
A. Handelssachen und Angelegenheiten der Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung. 
I. Eintragungen in das Handelsregister, wenn die Eintragung betrifft 
1. einen Einzelkaufmann: 
a) für die erste Eintragung 3. bis 10 J3, 
b) für jede spätere auf die kwechsoerhalius der Firma bezügliche Ein- 
tragung oder Löschung 150% bis 56 
2. eine offene Handelsgesellschaft ver eine Kommanditgesellschaft oder 
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 
a) für die erste Eintragung 6. bis 20 M, 
b) für jede spätere auf die Niechtsverhalinisse der Gesellschaft bezügliche 
Eintragung oder Löschun . .3.J-b1510.- 
3. eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Aktiengesellschaft: 
a) für die erste Eintragung 30 “ bis 200 M, 
b) für jede spätere Eintragung einer Aenderung im Gesellschaftsvertrage 
15 —“ bis 100 J¼, 
JP) für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bezügliche 
Eintragung oder Löschung . 5 bis 20 A. 
Muß eine Eintragung sowohl in das Hondelsregister der Hauptnieder- 
lassung, als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung bewirkt werden, 
so ist für die Eintragung in jedes dieser Register die Gebühr besonders zu 
erheben. 
Der Gebührenansatz umfaßt neben der Eintragung zugleich alle dieselbe 
vorbereitenden Verhandlungen und Beschlüsse mit Einschluß der vorschrifts- 
mäßigen Bekanntmachung, nicht aber auch der bezüglichen Auslagen. Dagegen 
sind für die durch ein gesetzliches Zwangsverfahren oder durch Verhängung 
von Ordnungsstrafen veranlaßten Geschäfte, für Entscheidungen, durch welche 
Anträge oder Beschwerden als unvollständig, unzulässig oder unbegründet zurück- 
gewiesen werden, für ertheilte Zeugnisse oder Bescheinigungen die Gebühren 
besonders in Ansatz zu bringen. 
1894 20
	        
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