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des Handelsgesetzbuchs und zur Einsicht von Büchern und Schriften nach § 75
Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 20. April 18999 3 — bis 10.4;
8. Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Verwahrung
zu geben sind nach Artikel 145 des Handelsgesetzbuchs und nach § 75
Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, sowie Bestimmung des Orts,
an welchem Handelsbücher niederzulegen siud- nach Artikel 246 Absatz 1 des
Handelsgesetztuuchs .3. bis 10. AC.
Anmerkung:
Die Gebühr unter II umfaßt die zur Vorbereitung der Entschließung dienenden Handlungen.
B. Genossenschaftssachen.
1. Entschließung wegen Ermächtigung zur Berufung einer Generalversammlung
oder zur Ankündigung des Gegenstands einer solchen nach § 43
Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Mai 18889 10. bis 50 9;
2. Protokollführung in der Generalversammlung einer Genossenschaft durch
einen dazu abgeordneten Gerichtsbeamten, wenn die Verhandlung innerhalb
zwei Stunden beendet iit 15„
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noch 39;
3. Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren nach 8 81 des Gesetzes
vom 1. Mai 1889 J—z10 bis 15.%
4. Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Verwahrung
zu geben sind, sowie Ermächtigung zur Einsicht von Büchern und Schriften
nach § 90 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 3 = bis 10 J7.
Anmerkung:
Die Gebühr unter 1—4 umfaßt die zur Vorbereitung der Entschließung dienenden Handlungen.
Für die Verhandlung und Entscheidung zweiter Instanz über die im
§ 150 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 bezeichneten Anträge sind die Gebühren
des § 47 Ziffer 4b des gegenwärtigen Gesetzes, für die durch Verhängung von
Ordnungsstrafen und durch Anträge auf Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen
auf Grund des Gesetzes vom 1. Mai 1839 veranlaßten Geschäfte sind
die Gebühren des § 47 und des §55 des gegenwärtigen Gesetzes anzusetzen").
Wolgende, eichsgesebliche Bestimmungen kommen in Betracht:
Gesetzes vom 1. Mai 1889: „Gegen die Entscheidung ilber Anträge auf Eintagung in das Genossenshajiaregsen
n die Liste der Genossen oder auf Vormerkung in der lebteren sinden die Rechtsmittel stalt, welche
gegen die Ennscheidung lber Eintragungen in das Handelsregister zulässig sind.“
5 elben Gesetzes: „Gebühren für die Verhandlung und Entscheidung erster Instanz über die in vorstehendem
urapeliegen (6 150) bezeichneten Anträge, sowie flr die Eintragungen und Vormerkungen werden nicht
erhoben. Die Erhebung von Auslagen findet nach §§ 79, 80 und 80b des Gerichtskostengesetzes statt.“
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