Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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des  Handelsgesetzbuchs  und  zur  Einsicht  von  Büchern  und  Schriften  nach  §  75
Absatz  2  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  18999  3  —  bis  10.4;

8.  Bestimmung  einer  Person,  welcher  Bücher  und  Schriften  in  Verwahrung
  zu  geben  sind  nach  Artikel  145  des  Handelsgesetzbuchs  und  nach  §  75
Absatz  1  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892,  sowie  Bestimmung  des  Orts,
an  welchem  Handelsbücher  niederzulegen  siud-  nach  Artikel  246  Absatz  1  des
Handelsgesetztuuchs  .3.  bis  10.  AC.

Anmerkung:
Die  Gebühr  unter  II  umfaßt  die  zur  Vorbereitung  der  Entschließung  dienenden  Handlungen.

B.  Genossenschaftssachen.

1.  Entschließung  wegen  Ermächtigung  zur  Berufung  einer  Generalversammlung
  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstands  einer  solchen  nach  §  43
Absatz  3  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  18889  10.  bis  50  9;

2.  Protokollführung  in  der  Generalversammlung  einer  Genossenschaft  durch
einen  dazu  abgeordneten  Gerichtsbeamten,  wenn  die  Verhandlung  innerhalb

zwei  Stunden  beendet  iit  15„
bei  längerer  Dauer  für  jede  angefangene  Stunde  noch  39;

3.  Ernennung  oder  Abberufung  von  Liquidatoren  nach  8  81  des  Gesetzes
vom  1.  Mai  1889  J—z10  bis  15.%

4.  Bestimmung  einer  Person,  welcher  Bücher  und  Schriften  in  Verwahrung
zu  geben  sind,  sowie  Ermächtigung  zur  Einsicht  von  Büchern  und  Schriften
nach  §  90  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889  3  =  bis  10  J7.
Anmerkung:

Die  Gebühr  unter  1—4  umfaßt  die  zur  Vorbereitung  der  Entschließung  dienenden  Handlungen.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  zweiter  Instanz  über  die  im
§  150  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1889  bezeichneten  Anträge  sind  die  Gebühren
des  §  47  Ziffer  4b  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  für  die  durch  Verhängung  von
Ordnungsstrafen  und  durch  Anträge  auf  Ausstellung  von  Zeugnissen  und  Bescheinigungen
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1839  veranlaßten  Geschäfte  sind
die  Gebühren  des  §  47  und  des  §55  des  gegenwärtigen  Gesetzes  anzusetzen").

Wolgende,  eichsgesebliche  Bestimmungen  kommen  in  Betracht:

Gesetzes  vom  1.  Mai  1889:  „Gegen  die  Entscheidung  ilber  Anträge  auf  Eintagung  in  das  Genossenshajiaregsen
  n  die  Liste  der  Genossen  oder  auf  Vormerkung  in  der  lebteren  sinden  die  Rechtsmittel  stalt,  welche
gegen  die  Ennscheidung  lber  Eintragungen  in  das  Handelsregister  zulässig  sind.“

5  elben  Gesetzes:  „Gebühren  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  erster  Instanz  über  die  in  vorstehendem
  urapeliegen  (6  150)  bezeichneten  Anträge,  sowie  flr  die  Eintragungen  und  Vormerkungen  werden  nicht
erhoben.  Die  Erhebung  von  Auslagen  findet  nach  §§  79,  80  und  80b  des  Gerichtskostengesetzes  statt.“

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