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§66.
Führung anderer Register.
Jede Eintragung in das Dissidentenregister — außer den nach
diesem Gesetze zu bemessenden Ansätzen für die vorkommenden Protokolle,
Zeugnisse und sonsigen amtlichen Berrichtungen (§6 des Gesetzes vom 10.
Februar 1864) —. 1.
Anmerkung:
Bei Eintragungen in die Zeichen= und Muster-Register kommen betreffs der Gebühren
und Auslagen die einschlagenden reichsgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.")
§ 67.
Vorlegung öffentlicher Bücher oder Register.
Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirkte Vorlegung eines
beim Gericht geführten öffentlichen Buches oder Registers (z. B. Hypotheken-
oder Privilegienbuches, Handels-, Genossenschafts-, Zeichen-, Muster= oder
Dissidenten-Registers) zur Einsichtnahme an Gerichtsstelle. — 4.50 F.
Anmerkung:
Das in Anmerkung 2 zu Ziffer 7 des § 47 Bestimmte findet hier entsprechende An-
wendung.
*) Es kommen folgende reichsgesetzliche Bestimmungen in Betracht:
1. Der § 7 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874: „Für die erste Eimragung eines Zeichens,
woersches landesgesetzlich nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark entrichtet. — Von der Entrichtung einer
bühr für die Eintragung solcher Zeichen, welche bis zum Begiun des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kenn-
8 der Waaren eines bestimmten Gewerbtreibenden gegolten haben, lönnen die Landesregierungen entbinden. —
Andere Eintragungen und böschungen geschehen unemtgltlch. — Ferner § 6, Schlußfab, desselben Gesetzes: „Die
osten der Belammimachung der Eintagung hat der Inbaber der Firma zu
der Auslagen für die Sieimmhmn siehe den Erlaß des didel azleranis vom 22. Dezember 1886,
Seite 143 d Regierungs· Blattes fülr
2. Der § 12 des Gesetzes, dür e das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Jannar 1876: „Alle
Eingaben, Verhandlungen, Auresee, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. s. w., welche die Eintragung in das Muster.
register beressen, sud benpetfrei. Für jede Eintragung und Niederlegung eines Ceinzelnen Musters oder eines Redets
mit Mustern u. s. w. (§9) wird, insofern die Schutzirist auf nicht länger als drei Jahre beauspruckt. wird (8 8 Absatz 1),
eine Gebühr von 7. für jedes Jahr erhoben. — Nimmt der Urheber in Gemäßheit des § 8 Absoath 2 eine längere
Schutzfrist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre Pöbele sa * Gebühr von 2.4,
von elf bis fünizehn Jahren eine Gebühr von 3.“ für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. — Für
jeden Eintragungsschein= sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von je 1.4
erhoben.“ — Ferner §6 9P, Schlußsatz, desselben Gesetzes: „Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzffrist
(§ 8 Absatz2) wi *w im Deutschen Reichsanzeiger beiannt gemacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der
Anmeldende zu
We dl den der Anzagen für die Velanmtmachungen siehe den Erlaß des Reichskanzleramts vom 23. Dezember 1886,
Seite 148 des Regierungs-Blattes für 1887, 5 2