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§ 4 der Bekanntmachung vom 13. November 1875, Regierungs-Blatt 1876 Seite 17 und
Reichs-Zentralblatt 1875 Seite 761,
§§ 11 und 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, die Prüfung der Thierärzte betreffend,
vom 27. März 1878, Reichs-Zentralblatt Seite 160,
824 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Juni 1883, die ärztliche Prüfung be-
treffend, Reichs-Zentralblatt Seite 196,
§5 10 der Bekaumtwachung von demselben Tage, die ärztliche Vorprüfung betreffend, Reichs-
Zentralblatt 1883, Seite 199;
zu b: § 15 der Uerandn vom 24. Juli 1874, Regierungs-Blatt Seite 319.
4. Zählgebühren bei Versteigerungen.
§ 117.
Bei Versteigerungen der in § 90 bezeichneten Art, welche nicht durch
einen Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, ist außer der dort bestimmten Ge-
bühr der gleiche Betrag als Zählgebühr des die Versteigerung und die Er-
hebung des Erlöses bewirkenden Beamten in Ansatz zu bringen. In Vormund-
schaftssachen und in Fällen des § 76 Ziffer 2 wird diese Gebühr nur zur
Hälfte, mindestens aber mit 1 7 berechnet, soweit § 72 nicht Anwendung
findet.
Von der Zählgebühr erhält der Diener die Hälfte, wenn durch diesen
die Einzelerhebung der Kaufgelder geschieht. Siehe auch § 130 unter II.
Anmerkung:
Wird die Versteigerung durch einen richterlichen Beamten ausgeführt, so ist die etwaige
Zählgebühr, mit Ausnahme des Dienerantheils, zur Staatskasse zu berechnen.
5. Gebühren bei den geistlichen und Schulbehörden.
8 118.
I. Für die Ordination eines evangelischen Geistlichen
dem damit Beauftragten . 6 A,
dem Kantor und dem Kirchner des Ortes der Oddination je 1 „
Zahlungspflichtig ist der Ordinirte.
Anmerkung:
Hinsichtlich des Gebührenwesens bei den Weihen katholischer Geistlicher bleibt das be-
stehende Herkommen maßgebend.