Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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§ 4 der Bekanntmachung vom 13. November 1875, Regierungs-Blatt 1876 Seite 17 und 
Reichs-Zentralblatt 1875 Seite 761, 
§§ 11 und 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, die Prüfung der Thierärzte betreffend, 
vom 27. März 1878, Reichs-Zentralblatt Seite 160, 
824 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Juni 1883, die ärztliche Prüfung be- 
treffend, Reichs-Zentralblatt Seite 196, 
§5 10 der Bekaumtwachung von demselben Tage, die ärztliche Vorprüfung betreffend, Reichs- 
Zentralblatt 1883, Seite 199; 
zu b: § 15 der Uerandn vom 24. Juli 1874, Regierungs-Blatt Seite 319. 
4. Zählgebühren bei Versteigerungen. 
§ 117. 
Bei Versteigerungen der in § 90 bezeichneten Art, welche nicht durch 
einen Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, ist außer der dort bestimmten Ge- 
bühr der gleiche Betrag als Zählgebühr des die Versteigerung und die Er- 
hebung des Erlöses bewirkenden Beamten in Ansatz zu bringen. In Vormund- 
schaftssachen und in Fällen des § 76 Ziffer 2 wird diese Gebühr nur zur 
Hälfte, mindestens aber mit 1 7 berechnet, soweit § 72 nicht Anwendung 
findet. 
Von der Zählgebühr erhält der Diener die Hälfte, wenn durch diesen 
die Einzelerhebung der Kaufgelder geschieht. Siehe auch § 130 unter II. 
Anmerkung: 
Wird die Versteigerung durch einen richterlichen Beamten ausgeführt, so ist die etwaige 
Zählgebühr, mit Ausnahme des Dienerantheils, zur Staatskasse zu berechnen. 
5. Gebühren bei den geistlichen und Schulbehörden. 
8 118. 
I. Für die Ordination eines evangelischen Geistlichen 
dem damit Beauftragten . 6 A, 
dem Kantor und dem Kirchner des Ortes der Oddination je 1 „ 
Zahlungspflichtig ist der Ordinirte. 
Anmerkung: 
Hinsichtlich des Gebührenwesens bei den Weihen katholischer Geistlicher bleibt das be- 
stehende Herkommen maßgebend.
	        
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