Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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behörde selbst abgeschlossen werden, den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde zu- 
sammen: 
wenn die Gesammtsumme des Pachtgeldes während der ganzen Dauer des 
Vertrages nicht über 2000 M beträgt, von je 200 5/7 (§29). 1 □, 
wenn die Gesammtsumme über 2000 J—, aber nicht über 10 000 beträgt, 
treten dann noch hinzu von weiteren je 500 5J7 (629) 1 
und hierzu noch, wenn die Gesammtsumme über 10000 MA beträgt, von 
weiteren je 1000 J1¼ (62799 .. LJØ 
Zahlungspflichtig sind die Pächter. Wenn eine Urkunde für mehrer 
Pächter ausgefertigt wird, so ist der Antheil eines jeden an der nach der Ge- 
sammtsumme des Pachtgeldes für alle zu berechnenden Gebühr nach dem Ver- 
hältniß des auf den einzelnen fallenden Pachtgeldes auszuwerfen. 
Anmerkung: 
Bei der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen wird die Gebühr 
unter Ziffer III nicht berechnet. 
IV. Für Prüfung und Abnahme jeder Kirchrechnung den Mit- 
gliedern der Aufsichtsbehörde zusammen, wenn die Jahreseinnahme, nach Ab- 
zug der Gewährschaft der vorigen Rechnung, ausgenommener Darlehen, zurück- 
gezahlter Kapitalien, der Ablösungskapitalien, wie der sonstigen Einnahme von 
Bestandtheilen des Stammvermögens und der Zinsen von Pfarreikapitalien, 
betragen hat: 
nicht über 100 4. 3, 
„ „ 20 4 „„ 
„ „ 400 „ 5 „ 
„ „ 600 „ 6 „ 
„ „ 800 „ 7 „ 
, »1000» 8, 
und hierzu noch bei einem Betrage der ehrebeiniahne über 1000 M von 
weiteren je 300 %% (8 2229) 1 3—#, 
jedoch im Ganzen höchstenns 20 „ 
Bestehen neben der Kirchrechnung besondere Legatenrechnungen, so wird 
die Gebühr von der Gesammtsumme der Jahreseinnahmen der Hauptrechnung 
und der Legatenrechnung in Ansatz gebracht. 
Besondere Rechnungen über Pfarreikapitalien werden unentgeltlich geprüft 
und abgenommen. 
1894 25
	        
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