Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Anmerkung: 
Handelt es sich um Prüfung und Abnahme der Kirchrechnung derjenigen Gemeinde, deren 
Pfarrer das geistliche Mitglied der Kircheninspektion ist, so sällt die Gebühr dem das Geschäft 
allein besorgenden weltlichen Mitgliede ganz zu. 
Wird behufs der Nachlegung der Belege und der Nachrechnung der Zahlen 
bei umfänglicheren und verwickelteren Rechnungen ein besonderer Rechnungs- 
verständiger zugezogen — s. § 138 —, so erhält dieser noch besonders vier 
Zehntel obiger Ansätze, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse. 
Aumerkung: 
Im Geschäftsbereich der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen 
bewendet es hinsichtlich der Gebühren für Prüfung und Abnahme der Kirchrechnungen bei dem 
bestehenden Herkommen. 
V. Die Bestimmungen unter IV finden auch auf die Prüfung und Ab- 
nahme der Jahresrechnungen der israelitischen Kultusgemeinden 
Anwendung. 
Auch haben die Mitglieder der Aufsichtsbehörden über die israelitischen 
Angelegenheiten zusammen für die Prüfung und Feststellung des jährlichen 
Kultusetats der Kultusgemeinden die Hälfte der unter IV Absatz 1 bestimmten 
Ansätze zu beziehen. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kultusgemeinde. 
VI. Dem Superintendenten für Einweihung einer neuen Kirche 
einschließlich der Einweihungspredigt oder Rdde 12½ 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse. 
Aumerkungen: 
1. Daneben werden Tagegelder und Nachtgelder nicht gewährt, wohl aber Reisekosten vergütet. 
2. Für die Spezial-Kirchenvisitationen sind außer den geordneten Tagegeldern, Nacht- 
geldern und Reisekosten, welche — insoweit durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas Anderes 
festgestellt ist — den betreffenden Kirchkassen zur Last fallen, Gebühren von den Visitatoren 
nicht zu berechnen. 
VII. Den Pfarrämtern in Privatsachen 
a) für Berichte in Kirchsiuhlangelegenheiten 12503, 
b) für ein Pfarramtszeugnif 1 „ — „, 
c) und wenn das Zeugniß mehr als eine Person beri 
für jede dieser mehreren Personen noch — „ 30 „ 
d) für die beantragte Vorlegung der Kirchenbücher zur 
Einsicht, ingleichen für das Nachschlagen der Kirchen-
	        
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