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Anmerkung:
Handelt es sich um Prüfung und Abnahme der Kirchrechnung derjenigen Gemeinde, deren
Pfarrer das geistliche Mitglied der Kircheninspektion ist, so sällt die Gebühr dem das Geschäft
allein besorgenden weltlichen Mitgliede ganz zu.
Wird behufs der Nachlegung der Belege und der Nachrechnung der Zahlen
bei umfänglicheren und verwickelteren Rechnungen ein besonderer Rechnungs-
verständiger zugezogen — s. § 138 —, so erhält dieser noch besonders vier
Zehntel obiger Ansätze, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse.
Aumerkung:
Im Geschäftsbereich der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen
bewendet es hinsichtlich der Gebühren für Prüfung und Abnahme der Kirchrechnungen bei dem
bestehenden Herkommen.
V. Die Bestimmungen unter IV finden auch auf die Prüfung und Ab-
nahme der Jahresrechnungen der israelitischen Kultusgemeinden
Anwendung.
Auch haben die Mitglieder der Aufsichtsbehörden über die israelitischen
Angelegenheiten zusammen für die Prüfung und Feststellung des jährlichen
Kultusetats der Kultusgemeinden die Hälfte der unter IV Absatz 1 bestimmten
Ansätze zu beziehen.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kultusgemeinde.
VI. Dem Superintendenten für Einweihung einer neuen Kirche
einschließlich der Einweihungspredigt oder Rdde 12½
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse.
Aumerkungen:
1. Daneben werden Tagegelder und Nachtgelder nicht gewährt, wohl aber Reisekosten vergütet.
2. Für die Spezial-Kirchenvisitationen sind außer den geordneten Tagegeldern, Nacht-
geldern und Reisekosten, welche — insoweit durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas Anderes
festgestellt ist — den betreffenden Kirchkassen zur Last fallen, Gebühren von den Visitatoren
nicht zu berechnen.
VII. Den Pfarrämtern in Privatsachen
a) für Berichte in Kirchsiuhlangelegenheiten 12503,
b) für ein Pfarramtszeugnif 1 „ — „,
c) und wenn das Zeugniß mehr als eine Person beri
für jede dieser mehreren Personen noch — „ 30 „
d) für die beantragte Vorlegung der Kirchenbücher zur
Einsicht, ingleichen für das Nachschlagen der Kirchen-