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3. Weitergehende als die unter 1 und 2 vorbezeichneten erhöhten Ver—
gütungen dürfen bei Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthumes hinaus
nur mit besonderer Genehmigung des Staatsministeriums auf Nachweis des
nothwendig erwachsenen wirklichen Aufwandes (§ 107 des Gesetzes) gewährt
werden.
§ 7.
Zu § 127 des Gesetzes.
Hinsichtlich des Bezuges von Gebühren der Großherzoglichen Staats-
baubeamten für Arbeiten in Privatangelegenheiten, zu denen sie von einer
öffentlichen Behörde herangezogen oder in Anspruch genommen werden, hat
es bei den Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 28. April 1887
(Seite 165 des Regierungsblattes) mit der Maßgabe zu verbleiben, daß an
Stelle der dort angeführten Vorschriften des Kostengesetzes vom 5. Januar
1887 die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes vom 11. April 1894 An-
wendung finden.
88.
Zu § 133 des Gesetzes.
Die Gemeindevorstände außerhalb des Amtssitzes der Amtsgerichte sind
berechtigt, für protokollarische Erklärungen, zu deren Aufnahme sie nach § 15
des Gesetzes vom 20. März 1879 zur Ausführung des Deutschen Gerichts-
verfassungsgesetzes (Regierungsblatt Seite 117) in Angelegenheiten der nicht
streitigen Gerichtsbarkeit vom Amtsgerichte beauftragt werden, Gebühren nach
§ 133 Ziffer I. 1. b. des Gesetzes vom 11. April 1894 aus der Gerichtskasse
zu beanspruchen. Solche Gebühren werden bei der letzteren im Monats-
Auslagenverzeichniß verausgabt. Dieselben werden durch die nach dem Kosten-
gesetze in der Angelegenheit für die Staatskasse zu berechnenden „Gebühren“
mit gedeckt, wenn die letzteren in Bauschsätzen (vergl. § 47 Absatz 1 desselben
Gesetzes) bestehen, sind also solchenfalls nicht neben den letzteren dem Kosten-
pflichtigen zum Ersatz anzusinnen.
Auf dergleichen Gebühren findet der § 155 des letztbezeichneten Gesetzes
keine Anwendung.
§ 9.
Zu § 146 des Gesetzes.
Alle Verwalter Großherzoglicher Staatskassen sind verpflichtet, auf Antrag
einer Großherzoglichen Kostenhebestelle den Betrag von Kosten, welche Staats-