1805
März 2
314 Urkunde No. 800.
leibung derselben in die Aemter-Jurisdiction manche vorher zu beseitigende
Entschädigungs-Forderungen herbeiführen würde. Von den zur Collation
des Dom-Propsts stehenden Archidiaconaten wird weiter unten die Rede sein.
5. Die zweite Dignität ist die des Dom-Dechanten, dessen Rechte,
Vorzüge und Pflichten $ 6 der Darstellung vorkommen. Es ist hierbei zu
erwägen:
A. welche dieser Rechte und Vorzüge ihm zu belassen, und
B. ob nach Abgang des jezzigen Dom-Dechanten Freiherrn von Weichs,
wenn das Capitul bis zum Aussterben bestehen bleiben soll, eine neue Wahl
vorzunehmen.
ad A. hat zu seinen Vorrechten mit gehört:
a) das Recht der Zusammenberufung der Landstände und die Führung
des Directorii in den Versammlungen derselben.
Da ich oben ad No. 1 auf die Aufhebung der Landstandschaft des
Dom-Capituls angetragen habe, so fällt dadurch das besondere Recht des
Dom-Dechanten von selbst weg.
b) Das alternative Collations-Recht der daselbst genannten 17 Vicarien
mit dem Papst. Das Recht des Papstes cessirt durch die eingetretene
Säcularisation und so auch das Recht des Dom-Dechanten dadurch, dass
die Güter der Dom-Capitul mit allem, was denselben annex ist, den Domainen
der neuen Landesherrn incorporirt worden. Es müssen daher alle
diese Vicarien E. K. M. Disposition reservirt bleiben, und in jedem einzelnen
Erledigungs-Falle näher beurtheilt werden, ob der Cultus es nothwendig
mache, solche wieder zu besetzen.
c) Das anmaassliche Decanat-Recht bei dem Stifte St. Johannis in Hildesheim
und das wirkliche Collations-Recht von sechs Canonicaten bei demselben.
Auch diese Rechte müssen cessiren, da dieses Stift ebenfalls zur
Disposition E. K.M. steht und sich nach dem besonders zu erstattenden
Bericht zur Aufhebung qualificirt.
Dahingegen wird es kein Bedenken haben, ihn auf Lebenszeit in dem
Besitz aller übrigen Rechte und Vorztge zu belassen.
ad B. sentire ich für die Bejahung der hier aufgestellten Frage, weil
ein Capitul ohne Dechanten nicht bestehen kann; jedoch wird die Wahl
des Dechanten nur unter Vorbehalt E. K. M. Genehmigung geschehen können
und durch einen Commissarius der Kammer dirigirt werden müssen.
In wie fern alsdann die mit dieser Dignität bisher verbunden gewesenen
Emolumente ferner dabei zu belassen, wird von E. K. M. Festsetzung abhangen.
Uebrigens sind die Revenuen derselben auf 1697 Rthir. 13 Gr.
2 Pf. angeschlagen, und die davon zu entrichtenden Abgaben betragen
211 Rthlr. 7 Gr. 7 Pf.
A. Die oben bereits erwelhnten vier Officia betreffend, so hat der Fürstdas
Aufı “ wie bemerkt, die Scholaster-Stelle besezt, und sind die damit vervor
der Ben n;chten $ 7 der Darstellung entwickelt. Die besondern Reve-