Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 13. Oktober 1894. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Vorsichtsbedingungen, unter welchen künftig zur Versicherung bei der 
Landesanstalt Gebäude zugelassen werden, in welchen Maschinenbetrieb unter Anwendung von elektrischen 
Kraftanlagen oder von Gas., Petroleum., Venzin- und dergleichen Motoren stauifindet, Seite 287. — Mini- 
slerial-Bekanntmachung, betr. die Aufgabe des Gelanab iebs im Großherzogthum seitens der Lebens-Ver- 
sicherungs--Gesellschaft Equitable“ in New. York, Seite 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[101) I.. Auf Grund der Bestimmungen in § 91 Absatz 3 des Gesetzes über 
die Gebäude-Brandversicherungsanstalt vom 16. Juni 1881 und in § 47 Ab- 
satz 6 der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 bringen wir Folgendes 
zur öffentlichen Kenntniß. 
A. Zu § 6 II 2 der Ausführungs-Verordnung. 
Zum Zwecke einer allgemeinen Regelung sind die Großherzogl. Rechnungs- 
ämter mit Unterweisung darüber versehen worden, unter welchen Vorsichts- 
bedingungen künftig zur Versicherung bei der Landesanstalt Gebäude zugelassen 
werden, in welchen Maschinenbetrieb unter Anwendung von elektrischen 
Kraftanlagen oder von Gas-, Petroleum-, Benzin= und dergleichen 
Motoren stattfindet. 
Druckexemplare dieser Bedingungen können von den Rechnungsämtern be- 
zogen werden. 
B. Zu § 47 der Ausführungs-Verordnung. 
Sofern und solange den Vorsichtsbedingungen (vergl. vorstehend unter A) 
entsprochen wird, treten hinsichtlich der Beitragsentrichtung folgende Be- 
stimmungen ein. 
1894 15
	        
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