Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 23. Weimar. 13. Oktober 1894.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Vorsichtsbedingungen, unter welchen künftig zur Versicherung bei der
Landesanstalt Gebäude zugelassen werden, in welchen Maschinenbetrieb unter Anwendung von elektrischen
Kraftanlagen oder von Gas., Petroleum., Venzin- und dergleichen Motoren stauifindet, Seite 287. — Mini-
slerial-Bekanntmachung, betr. die Aufgabe des Gelanab iebs im Großherzogthum seitens der Lebens-Ver-
sicherungs--Gesellschaft Equitable“ in New. York, Seite
Ministerial-Bekanntmachungen.
[101) I.. Auf Grund der Bestimmungen in § 91 Absatz 3 des Gesetzes über
die Gebäude-Brandversicherungsanstalt vom 16. Juni 1881 und in § 47 Ab-
satz 6 der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1881 bringen wir Folgendes
zur öffentlichen Kenntniß.
A. Zu § 6 II 2 der Ausführungs-Verordnung.
Zum Zwecke einer allgemeinen Regelung sind die Großherzogl. Rechnungs-
ämter mit Unterweisung darüber versehen worden, unter welchen Vorsichts-
bedingungen künftig zur Versicherung bei der Landesanstalt Gebäude zugelassen
werden, in welchen Maschinenbetrieb unter Anwendung von elektrischen
Kraftanlagen oder von Gas-, Petroleum-, Benzin= und dergleichen
Motoren stattfindet.
Druckexemplare dieser Bedingungen können von den Rechnungsämtern be-
zogen werden.
B. Zu § 47 der Ausführungs-Verordnung.
Sofern und solange den Vorsichtsbedingungen (vergl. vorstehend unter A)
entsprochen wird, treten hinsichtlich der Beitragsentrichtung folgende Be-
stimmungen ein.
1894 15