Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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831. 
Benutzung im Lesezimmer. 
Die Benutzung der Archivalien durch Privatpersonen darf nur während 
der Geschäftsstunden im Lesezimmer des Archivs erfolgen. 
Versendung nach auswärts. 
Zur Benutzung durch auswärtige Privatpersonen dürfen Archivalien an 
auswärtige Archive versendet werden, wenn das auswärtige Archiv 
a) Gegenseitigkeit der Versendung zusichert und sich verpflichtet, 
b) die Archivalien den Benutzern nur an E-chiostelle vorzulegen, sowie 
c) im Falle der Beschädigung und des Abhandenkommens der Archi- 
valien für den von dem Großherzoglichen Staatsministerium nach 
freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigungsbetrag aufzukommen. 
Zur Versendung ist die Genehmigung des Ministerialdepartements des 
Kultus erforderlich. 
Im Uebrigen finden auch bei diesen Ausleihungen die Bestimmungen in 
§ 26 Anwendung. 
8 44. 
Pflichtexemplare. 
Die Benutzer sind verpflichtet, von jeder Veröffentlichung, die sie mit 
Hilfe des Archivs bewirken, ein Exemplar an die Archivbibliothek unentgeltlich 
abzuliefern. 
8 46. 
Besondere Bestimmungen wegen einzelner Archivbestandtheile. 
1. Die Verfügung über das Großherzogliche Hausarchiv und also 
auch die Ertheilung der Erlaubniß zur Benutzung desselben behalten Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog Höchstsich Selbst vor. 
Die Ertheilung der Höchsten Erlaubniß wird durch das Ministerial- 
departement des Kultus vermittelt. 
Die Benutzung der Archivalien des Hausarchivs hat ebenfalls im Alchiv- 
Lesezimmer zu erfolgen. 
2. Die Original-Rezesse der General-Ablösungskommission 
und die dazu gehörigen Karten werden nur Großherzoglichen Behörden und 
solchen Privatpersonen vorgelegt, welche eine schriftliche Erlaubniß der General= 
Ablösungskommission beibringen.
	        
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