Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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3. Von den Stücken der Münz- und Medaillen-Sammlung können 
unter Aufsicht eines Archivbeamten Staniolabdrücke genommen werden. 
Abgüsse der Münzen und Medaillen sowie der Petschafte dürfen nur 
von einem durch den Archivvorstand hierzu ermächtigten, von dem Auftraggeber 
zu honorirenden Sachverständigen angefertigt werden. 
Zur Nachprägung von Münzen und Medaillen bedarf es der Ge- 
nehmigung des Ministerialdepartements des Kultus, welches sich nach Befinden 
zuvor mit dem Ministerialdepartement der Finanzen in das Einbenehmen 
setzen wird. 
([24) II. Dem an Stelle des abberufenen Herrn Champy zum Französischen 
General-Konsul mit dem Amtssitz in Leipzig ernannten Herru Julien Decrais, 
zu dessen Amtsbezirk das Großherzogthum gehört, ist das Exequatur Namens 
des Reichs ertheilt worden. 
Weimar den 10. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern. 
v. Groß. 
Weimar. — Hos. Buchdruckerei.
	        
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