Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

& 
Regierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 4. April 1894. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekonntmachung, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betr., Seite 41.— Ministerial- 
Bekanntmachung, die Aussellung von Ursprungszeugnissen für die in das Ausland auszuführenden deutschen 
Erzeugnisse betr., Seite 42. — Ministerial. Bekanntmachung, die Zusammensetzung der in Jena bestehenden 
Grohherzogl. und Geizoif- Sächs. Kommisston zur Frisuhn für das Lehramt an höheren Schulen betr., 
eit 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(32) I. Auf Grund eines vom Bundesrathe in der Sitzung vom 8. März d. J. 
gefaßten Beschlusses wird hierdurch über den Nachrichtendienst in Viehseuchen- 
angelegenheiten Folgendes verordnet: 
1. Die Ortspolizeibehörde hat jeden im Gemeindebezirke festgestellten 
ersten Ausbruch von 
Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, 
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, 
und 
Lungenseuche des Rindviehs 
(§ 10 Ziffer 3, 4 und 5 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 
1880, Reichs-Gesetzblatt Seite 153) 
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden — 
innerhalb und außerhalb des Großherzogthums — auf mündlichem oder schrift- 
lichem Wege mitzutheilen, welche ihrerseits den Seuchenausbruch auf orts- 
übliche Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. 
2. Ist nach erfolgter Feststellung der Maul= und Klauenseuche in einem 
Ort der beamtete Thierarzt zur Feststellung weiterer Infektionen von bisher 
1894 8
	        
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