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Regierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 4. April 1894.
Inhalt: Ministerial-Bekonntmachung, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betr., Seite 41.— Ministerial-
Bekanntmachung, die Aussellung von Ursprungszeugnissen für die in das Ausland auszuführenden deutschen
Erzeugnisse betr., Seite 42. — Ministerial. Bekanntmachung, die Zusammensetzung der in Jena bestehenden
Grohherzogl. und Geizoif- Sächs. Kommisston zur Frisuhn für das Lehramt an höheren Schulen betr.,
eit
Ministerial-Bekanntmachungen.
(32) I. Auf Grund eines vom Bundesrathe in der Sitzung vom 8. März d. J.
gefaßten Beschlusses wird hierdurch über den Nachrichtendienst in Viehseuchen-
angelegenheiten Folgendes verordnet:
1. Die Ortspolizeibehörde hat jeden im Gemeindebezirke festgestellten
ersten Ausbruch von
Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel,
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine,
und
Lungenseuche des Rindviehs
(§ 10 Ziffer 3, 4 und 5 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni
1880, Reichs-Gesetzblatt Seite 153)
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden —
innerhalb und außerhalb des Großherzogthums — auf mündlichem oder schrift-
lichem Wege mitzutheilen, welche ihrerseits den Seuchenausbruch auf orts-
übliche Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben.
2. Ist nach erfolgter Feststellung der Maul= und Klauenseuche in einem
Ort der beamtete Thierarzt zur Feststellung weiterer Infektionen von bisher
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