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Zu § 48.
Anmerkung 3 erhält folgende Fassung:
Betreffen Tauschverträge (§ 27 Ziffer 3) auch außerhalb des Groß-
herzogthums belegene Grundstücke, so ist die Gebühr nur nach dem
Werthe der innerhalb desselben gelegenen Grundstücke zu berechnen.
§25.
Zu § 49 Ziffer 3 und 4.
Ziffer 3 und 4 lauten:
Ziffer 3. Tritt ein Grundstückserwerber sein Recht auf Uebereignung
vor unterschriftlicher Vollziehung der Uebereignungsurkunde an einen
Dritten oder an mehrere Dritte ab, so bedarf es nicht der vorgängigen
Uebereignung an den Abtretenden, um die Uebereignung an den oder
die Dritten bewirken zu können. Es wird jedoch in allen solchen
Fällen für diejenigen gerichtlichen Verhandlungen, welche lediglich zur
Vorbereitung der Uebereignung auf den Abtretenden stattgefunden
haben und für die später beantragte Uebereignung auf einen Dritten
oder auf mehrere Dritte bedeutungslos sind, die Gebühr nach § 51
Anmerkung 3 und für die gerichtliche Verhandlung der Abtretung
selbst ein Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes
bestimmten Gebühr, jedoch mindestens 1 —# und höchstens 20 be-
rechnet. (Vergl. § 88 Absatz 2.)
In Erbfällen findet das Vorstehende keine Anwendung, viel-
mehr hat in denselben, soweit nicht unter Ziffer 4 etwas Anderes
geordnet ist, die vorgängige Erbzuschreibung an den Abtretenden zu
erfolgen.
Ziffer 4. In Erbfällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die
Nachlaßgrundstücke theilen, oder solche einem oder mehreren der Mit-
erben überlassen, bedarf es nicht erst einer gemeinschaftlichen Erbzu-
schreibung. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist nach des Erb-
lassers Tode aber hat das Gericht zur gemeinschaftlichen Erbzu-
schreibung sofort vorzuschreiten und wenn nöthig, die Erben zur
Beibringung des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzuhalten.