Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

8 24. 
Zu § 48. 
Anmerkung 3 erhält folgende Fassung: 
Betreffen Tauschverträge (§ 27 Ziffer 3) auch außerhalb des Groß- 
herzogthums belegene Grundstücke, so ist die Gebühr nur nach dem 
Werthe der innerhalb desselben gelegenen Grundstücke zu berechnen. 
§25. 
Zu § 49 Ziffer 3 und 4. 
Ziffer 3 und 4 lauten: 
Ziffer 3. Tritt ein Grundstückserwerber sein Recht auf Uebereignung 
vor unterschriftlicher Vollziehung der Uebereignungsurkunde an einen 
Dritten oder an mehrere Dritte ab, so bedarf es nicht der vorgängigen 
Uebereignung an den Abtretenden, um die Uebereignung an den oder 
die Dritten bewirken zu können. Es wird jedoch in allen solchen 
Fällen für diejenigen gerichtlichen Verhandlungen, welche lediglich zur 
Vorbereitung der Uebereignung auf den Abtretenden stattgefunden 
haben und für die später beantragte Uebereignung auf einen Dritten 
oder auf mehrere Dritte bedeutungslos sind, die Gebühr nach § 51 
Anmerkung 3 und für die gerichtliche Verhandlung der Abtretung 
selbst ein Zehntel der im § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes 
bestimmten Gebühr, jedoch mindestens 1 —# und höchstens 20 be- 
rechnet. (Vergl. § 88 Absatz 2.) 
In Erbfällen findet das Vorstehende keine Anwendung, viel- 
mehr hat in denselben, soweit nicht unter Ziffer 4 etwas Anderes 
geordnet ist, die vorgängige Erbzuschreibung an den Abtretenden zu 
erfolgen. 
Ziffer 4. In Erbfällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die 
Nachlaßgrundstücke theilen, oder solche einem oder mehreren der Mit- 
erben überlassen, bedarf es nicht erst einer gemeinschaftlichen Erbzu- 
schreibung. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist nach des Erb- 
lassers Tode aber hat das Gericht zur gemeinschaftlichen Erbzu- 
schreibung sofort vorzuschreiten und wenn nöthig, die Erben zur 
Beibringung des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzuhalten.
	        
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