Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

(Insinuation). 
1. 
2. 
- 
15. über 60 000 = 
70000 
80 000 
90 000 
100000 
110 000 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
bis 
über 
77 
300 
600 
1000 
2000 
3000 
4000 
11 
77 
77 
77 
77 
77 
" 
77“ 
bis 70 000 6: 
77 
77 
77 
77 
80 000 
90 000 
100 000 
110000 
§ 36. 
Im 8§54 (künftig § 54 Ziffer 5) wird hinter den 
lautbarung“ eingeschaltet: 
837. 
Zu § 55. 
Die Anmerkung zu Ziffer 1 erhält die Ziffer 1, und unter 2 wird folgende 
neue Anmerkung eingeschoben: 
2. Wird Grundbesitz mit beweglicher Habe gleichzeitig veräußert, die 
Mitveräußerung der beweglichen Habe vor Gericht mit anerkannt und 
in der Urkunde auf Antrag besonders mit bezeugt, so ist die Gebühr 
für das Zeugniß nach 1 besonders zu berechnen. 
838. 
Zu § 55. 
Unter Ziffer 2 wird eingeschoben: 
2. Dafern für die Höhe der Gebühr vorwiegend der Werth der Sache 
den Maßstab abgiebt (§ 30), sollen zu Ziffer 1 folgende Gebühren- 
ansätze Anwendung finden, (jedoch für Randzeugnisse und Re- 
kognitionszeugnisse und die die letzteren vertretenden Registraturen 
nur zur Hälfte) bei einem Werthe: 
300 M: 
bis 
600 
1 000 
2000 
3000 
4000 
5000 
· 
77 
· 
77 
· 
77 
i„ : 
4 
1— 
J K T d — 
61 
Worten: „Für Ver- 
40
	        
Waiting...

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