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138) Höchse Verordnung zur Ausführung des achten Nachtrags zum Gesetze vom 17. Novem-
er 1869, die Errichtung der Landeskreditkasse im Großherzogthum Sachsen-Weimar-=
Eisenach betreffend, vom 21. April 1896.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hiermit auf Grund des achten Nachtrages zum Gesetze über Er-
richtung einer Landeskreditkasse im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
vom 17. November 1869, unter Aufhebung der Verordnung vom 30. Dezem-
ber 1886, was folgt:
J.
Die Landeskreditkasse ist ermächtigt, von jetzt ab und bis auf Unsere
weitere Bestimmung die Anlehen, deren sie bedarf, zu dem Zinsfuße von
Drei und ein halb vom Hundert jährlich aufzunehmen, auch auf diesen
Betrag den Zinsfuß der bisherigen Anlehen herabzusetzen.
Für die neu aufzunehmenden Anlehen und für die nach 182 des Ge—
setzes vom 18. April 1896 im Zinsfuße herabgesetzten Schuldverschreibungen
sollen als jähriger Zinsenfälligkeitstag: der 1. November, sowie als halbjährige
Zinsenfälligkeitstage: der 1. Mai und 1. November auch ferner bestehen.
II.
Für die zur Ausleihung gekommenen und die noch auszuleihenden Kapi—
talien wird der Zinsfuß bis auf Weiteres, und zwar von dem durch Unser
Staats-Ministerium festzustellenden Zeitpunkte ab von 4 auf 33/4 vom Hundert
jährlich herabgesetzt.
Die Zinsfußherabsetzung in Betreff der bereits ausgeliehenen Kapitalien
findet nur hinsichtlich solcher ausgeliehenen Kapitalien statt, hinsichtlich welcher
die Schuldner zu einer vom Vorstande der Landeskreditkasse zu bestimmenden