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stände mit der in dem Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820. J. 35.
(Gesetz. Samml. S. 147.) vorgeschriebenen Maaßgabe;
#) die Bücher, welche für den Gebrauch des Schuldners und seiner Familie
beim Gottesdienst und in der Schule bestimmt sind;
8) die Bücher, welche sich auf das Gewerbe des Schuldners beziehen, sowie
die Bücher, Maschinen und Instrumente, welche zum Unterricht oder zur
Ausübung einer Wissenschaft oder Kunst gehören, bis zu einem Werthe
von 80 Thalern und nach der Wahl des Gepfändeten
h) bei Personen, welche Landwirthschaft oder Weinbau betreiben, das hierzu
nöthige Geräthe, Vieh= und Feld- Inventarium, der nöthige Dünger,
sowie das bis zur nächsten Erndte erforderliche Brod., Saat und Futtergetreide;
i) bei Militair= und Civilbeamten die zur Verwaltung ihres Dienstes erforderlichen
Bücher, das unentbehrlichste Hausgeräth, Betten, anständige Kleider
und Wäsche, welche auch den pensionirten Beamten und Militairpersonen
zu belassen sind;
k) das Mobiliar dienstthuender Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen und
aller übrigen dienstthuenden Personen des Soldatenstandes, welches sich
an dem Garnisonorte derselben befindet, ingleichen das Mobiliar der mit
Inaktivitätsgehalte entlassenen oder mit Pension zur Disposition gestellten
Offiziere an ihrem Wohnorte. Geldwerthe Papiere, baares Geld, Schaumünzen,
Juwelen und Kleinodien derselben sind von der Pfändung nicht
ausgenommen.
K. 14.
Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn derselbe
entweder:
a) die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch Quittungen
oder Vorlegung eines Poshscheins sofort nachweist, oder
b) eine Fristbewilligung der kompetenten Behörde vorzeigt, oder aber
I) zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung der Exekutionskosten
sogleich bereit und im Stande ist.
In diesem letzten Falle, sowie in dem Falle, wenn der Schuldner einen
Theil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die abzuführende Summe in Gegenwart
des Exekutors verpackt und unter Adresse des Erhebungsbeamten zur Post
befördert oder dem Ortsvorstande zur weiteren Beförderung übergeben werden.
An den Exekutor dürfen keine Zahlungen, selbst nicht für Exekutionskosten,
geleistet werden; die Schuldner haben dasjenige, was an diesen gezahlt ist, bei
etwaiger Nichtablieferung noch einmal zu entrichten.
K. 15.
Die Pfändung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Exekutor von den
vorhandenen pfändbaren Gegenständen einen zur Deckung der beiputreibenden
umme