Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1558  —

stände  mit  der  in  dem  Gewerbesteuergesetze  vom  30.  Mai  1820.  J.  35.
(Gesetz.  Samml.  S.  147.)  vorgeschriebenen  Maaßgabe;

#)  die  Bücher,  welche  für  den  Gebrauch  des  Schuldners  und  seiner  Familie
beim  Gottesdienst  und  in  der  Schule  bestimmt  sind;

8)  die  Bücher,  welche  sich  auf  das  Gewerbe  des  Schuldners  beziehen,  sowie
die  Bücher,  Maschinen  und  Instrumente,  welche  zum  Unterricht  oder  zur
Ausübung  einer  Wissenschaft  oder  Kunst  gehören,  bis  zu  einem  Werthe
von  80  Thalern  und  nach  der  Wahl  des  Gepfändeten

h)  bei  Personen,  welche  Landwirthschaft  oder  Weinbau  betreiben,  das  hierzu
nöthige  Geräthe,  Vieh=  und  Feld-  Inventarium,  der  nöthige  Dünger,
sowie  das  bis  zur  nächsten  Erndte  erforderliche  Brod.,  Saat  und  Futtergetreide;


i)  bei  Militair=  und  Civilbeamten  die  zur  Verwaltung  ihres  Dienstes  erforderlichen
  Bücher,  das  unentbehrlichste  Hausgeräth,  Betten,  anständige  Kleider
und  Wäsche,  welche  auch  den  pensionirten  Beamten  und  Militairpersonen
zu  belassen  sind;

k)  das  Mobiliar  dienstthuender  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeinen  und
aller  übrigen  dienstthuenden  Personen  des  Soldatenstandes,  welches  sich
an  dem  Garnisonorte  derselben  befindet,  ingleichen  das  Mobiliar  der  mit
Inaktivitätsgehalte  entlassenen  oder  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten
Offiziere  an  ihrem  Wohnorte.  Geldwerthe  Papiere,  baares  Geld,  Schaumünzen,
  Juwelen  und  Kleinodien  derselben  sind  von  der  Pfändung  nicht
ausgenommen.

K.  14.
Gegen  die  Pfändung  kann  sich  der  Schuldner  nur  schützen,  wenn  derselbe
entweder:

a)  die  vollständige  Berichtigung  der  beizutreibenden  Summe  durch  Quittungen
oder  Vorlegung  eines  Poshscheins  sofort  nachweist,  oder

b)  eine  Fristbewilligung  der  kompetenten  Behörde  vorzeigt,  oder  aber

I)  zur  Abführung  der  beizutreibenden  Summe  und  Bezahlung  der  Exekutionskosten
  sogleich  bereit  und  im  Stande  ist.

In  diesem  letzten  Falle,  sowie  in  dem  Falle,  wenn  der  Schuldner  einen
Theil  seiner  Schuld  sofort  abtragen  will,  muß  die  abzuführende  Summe  in  Gegenwart
  des  Exekutors  verpackt  und  unter  Adresse  des  Erhebungsbeamten  zur  Post
befördert  oder  dem  Ortsvorstande  zur  weiteren  Beförderung  übergeben  werden.

An  den  Exekutor  dürfen  keine  Zahlungen,  selbst  nicht  für  Exekutionskosten,
geleistet  werden;  die  Schuldner  haben  dasjenige,  was  an  diesen  gezahlt  ist,  bei
etwaiger  Nichtablieferung  noch  einmal  zu  entrichten.

K.  15.

Die  Pfändung  selbst  wird  in  der  Art  bewirkt,  daß  der  Exekutor  von  den
vorhandenen  pfändbaren  Gegenständen  einen  zur  Deckung  der  beiputreibenden
umme