Full text : Deutsches Kriegszustandsrecht.

II.  Bayern.  261

3.  In  der  Zeit  zwischen  der  Bekanntgabe  der  Bestätigungsorder
  und  der  Vollstreckung  des  Urteils  ist  dem
Verurteilten  die  Möglichkeit  geistlichen  Zuspruchs  sowie
der  Ordnung  seiner  Angelegenheiten  tunlichst  zu  gewähren.

4.  Zur  Strafvollstreckung  wird  auf  Anfordern  des
Gerichtsherrn  eine  Truppenabteilung  von  der  Stärke  einer
Kompagnie  bestimmt.  Ein  Shsnassizeer  leitet  das  Verfahren.
  Er  verfügt,  auf  welche  Weise  der  Verurteilte  zum
Richtplatz  gebracht  werden  soll.

Ob  noch  andere  am  Orte  anwesende  Truppenteile  der
Vollstreckung  des  Urteils  beizuwohnen  haben,  ist  nach  den
besonderen  Verhältnissen  des  Einzelfalles  zu  bemessen.

5.  Die  Begleitung  des  Verurteilten  durch  einen  Geistlichen
  ist  gestattet.

Auf  dem  Richtplatz  werden  dem  Verurteilten,  während
die  Truppe  das  Gewehr  präsentiert,  die  Urteilsformel
und  die  Bestätigungsorder  durch  einen  richterlichen  Militärjustizbeamten
  oder  —  wenn  ein  solcher  Beamter  nicht  zur
Verfügung  steht  —  durch  einen  Offizier  vorgelesen.

achdem  dem  Geistlichen  gestattet  worden  ist,  dem
Verurteilten  nochmals  zuzusprechen,  führen  bchn  in  zwei
Glieder  eingeteilte  und  fünf  Schritte  von  dem  Verurteilten
aufgestellte  Gemeine  das  Urteil  auf  Kommando  oder
Wink  aus.  l5.„.*..

Ob  dem  Verurteilten  die  Augen  zu  verbinden  si
und  ob  er  zu  fesseln  ist,  wird  von  dem  Stabsoffizier,  der
dos  Verfahren  leitet,  nach  den  Umständen  entschieden.

6.  Über  den  Akt  ist  eine  Urkunde  aufzunehmen,  von
dem  richterlichen  Militärjustizbeamten  oder  dessen  Stellvertreter
  zu  vollziehen  und  dem  Gerichtsherrn  zu  übergeben.

B.  der  von  einem  standrechtlichen  Gericht  in  Gemäßheit
  des  Kriegszustandsgesetzes  vom  5.  November
  1912  erkannten  Todesstrafen.

7.  Die  Vollstreckung  der  Todesstrafe  erfolgt  durch  die
Militärbehörde  mittels  Erschießens  (Art.  7  des  Kriegszustandsgesetzes;
  Art.  454  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Königreich  Bayern  vom  Jahre  1813,  Teil  II,  §  59  der
Vollzugsvorschriften  zum  Kriegszustandsgesetz).