Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8  24

An  Kindesstatt  angenommene  oder  angeheirathete  Kinder  können  zum  Bezuge  einer

Unterstützung  nicht  gelangen,  wenn  sie  hiezu  nicht  durch  ihren  leiblichen  Vater  befähigt  sind.
8  25.

Die  Kinder  eines  verstorbenen  Vereinsmitgliedes,  welche  eine  Stiefmutter  haben,  sind
als  Doppel-Waisen  zu  behandeln.

8  26.

Die  Unterstützungsbeträge  beginnen  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Monats,  für  welchen  noch
das  Gehalt  oder  die  Pension  des  verstorbenen  Ehegatten  oder  Vaters,  beziehungsweise  der  ver—
storbenen  Mutter  bezogen  wurde  und  für  diejenigen  Bezugsberechtigten,  deren  Gatte  oder  Vater
nicht  im  Genusse  eines  Gehaltes  oder  einer  Pension  stand,  mit  dem  Ersten  des  auf  den  Todestag
  des  Gatten  oder  Vaters,  beziehungsweise  der  verstorbenen  Mutter  folgenden  Kalendermonats.

Sie  erlöschen  mit  dem  Ablauf  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  Berechtigung  aufhört.

II.  Abschnitt.
Verwaltung.
§  27.

An  der  Spitze  des  Unterstützungsvereins  steht  ein  Verwaltungsrath,  welcher  in  München
seinen  Sitz  hat.

Derselbe  besteht  aus:

1.  einem  Vorstande,

2.  einem  stellvertretenden  Vorstande,
welche  beide  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  aus  der  Zahl  der  in  München
wohnenden  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  bestimmt  werden  und
nicht  nothwendig  Mitglieder  des  Vereins  sein  müssen,

3.  aus  8  in  München  wohnenden  Mitgliedern  des  Vereins,  welche  von  der  Generalversammlung
  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.

§  28.

In  gleicher  Weise  werden  8  Ersatzmänner  gewählt,  welche  nach  der  Reihenfolge  der

Wahl  einzutreten  haben.
§  29.

Der  Verwaltungsrath  hat  die  Leitung  und  Geschäftsbehandlung  der  Vereinsangelegenheiten
  unentgeltlich  zu  besorgen.

Er  faßt  seine  Beschlüsse  auf  dem  Wege  kollegialer  Berathung,  bei  welcher  außer  dem  Vorstande
oder  seinem  Stellvertreter  wenigstens  6  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  anwesend  sein  müssen.

Wenn  wegen  Verhinderung  einzelner  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  die  zur  Beschlußfassung
  erforderliche  Anzahl  nicht  bereit  steht,  ist  die  nöthige  Anzahl  von  Ersatzmännern  nach
der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  zu  den  Berathungen  einzuladen.