Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M.  3.  35

5.  die  Berathung  und  Beschlußfassung  über  Auflösung  des  Vereins  und  Verwendung
des  Vermögens  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §  14  lit.  c  und  vorbehaltlich
der  Allerhöchsten  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs.

§  32.

Die  Beiträge  der  Vereinsmitglieder,  welche  dem  aktiven  Dienststande  angehören,  werden
von  denjenigen  Kassen  erhoben,  welchen  die  Auszahlung  der  Gehälter,  die  Beiträge  der
Pensionäre  von  jenen  Kassen,  welchen  die  Auszahlung  der  Pensionen  obliegt.

Die  Ablieferung  der  Beiträge  an  die  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse)  erfolgt
in  der  gleichen  Weise,  wie  es  bezüglich  der  Leistungen  zum  Militär-Wittwen=  und  Waisen-Fonds
  und  zum  Unterstützungsfonds  für  Offiziere  rc.  2c.  des  Friedensstandes  vorgesehen  ist.

Bei  dem  ganzen  und  soweit  nöthig  auch  bei  dem  theilweisen  Ruhen  von  Pension  oder
Wartegeld  hat  der  Beitragspflichtige  selbst  für  die  regelmäßige  Einzahlung  der  Beiträge  zu
sorgen.  (Vergl.  §  11  Abs.  2).

Im  Falle  eintretender  Versetzung  oder  Wohnortsveränderung  von  Vereinsmitgliedern
setzen  diejenigen  Kassen,  welche  die  Einhebung  der  Vereinsbeiträge  bisher  zu  besorgen  hatten,
die  einschlägigen  Kassen,  bei  welchen  die  Bezahlung  der  Gehalts=  und  Pensionsbezüge  fernerhin
zu  erfolgen  hat,  von  der  eingetretenen  Veränderung  rechtzeitig  in  Kenntniß.

§  33.

Die  Anweisungen  der  durch  die  Satzungen  oder  durch  den  Verwaltungsrath  normirten  Unterstützungsbeträge
  erfolgt  gleichzeitig  mit  der  Anweisung  der  gesetzlichen  Reliktenbezüge  durch  das  Kriegsministerium
  —Abtheilung  für  das  Invalidenwesen  —bei  der  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse).

Insoferne  gesetzliche  Reliktenbezüge  nicht  anzuweisen  sind,  ist  es  Sache  der  Hinterbliebenen,
wegen  Flüssigmachung  der  satzungsmäßigen  Unterstützungsbeträge  durch  den  Verwaltungsrath
beim  Kriegsministerium  das  Nöthige  zu  veranlassen.

Soweit  die  Auszahlung  der  Unterstützungen  bei  auswärtigen  Civil=  oder  Militärkassen
erfolgen  soll,  hat  die  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse)  das  Nöthige  zu  veranlassen.
§  34.

Die  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse)  führt  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Unterstützungsvereins  Buch  und  stellt  jährlich  Rechnung.

Die  Rechnungsabnahme  (Revision  und  Superrevision)  erfolgt  nach  den  hinsichtlich  der
Rechnungen  über  die  Militärfonds  bestehenden  Bestimmungen.

§  35.

Am  Schlusse  jeden  Rechnungsjahres  wird  von  sämmtlichen  Militärkassen-Verwaltungen
—  (für  die  Pensionäre  von  der  Generalmilitärkasse  (Militär-Pensionskasse))  —  ein  Verzeichniß
  der  jeweiligen  Mitglieder  des  Vereins  und  der  von  denselben  zu  entrichtenden  Beiträge,
dann  von  der  Generalmilitärkasse  (Militärfondskasse)  ein  Verzeichniß  der  Wittwen  und  Waisen
und  der  denselben  gewährten  Unterstützungsbeträge  gefertigt  und  dem  Verwaltungsrathe  übergeben.