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J.
Die vom Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern
(alte Landsteuern, alte Grundsteuern) nach den deshalb bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen.
II.
Als indirekte Steuern, Aufwands- und Verkehrssteuern außer und
neben den auf der Verfassung und Gesetzgebung des deutschen Reichs be-
Gruhenden indirekten Steuern:
1. Die Kontroleabgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund des
Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Bekanntmachung
vom 1. Februar 1893;
2. Die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom
3. April 1895;
3. Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach den Gesetzen
vom 12. April 1877 und 7. April 1897;
4. In dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ostheim mit
Ausnahme des Ortes Melpers
a) der Malzaufschlag,
b) die Uebergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malze,
zu a und b nach den auf Grund des Staatsvertrages vom 24. Mai 1843
im Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich
Bayerischen Gesetzen und Verordnungen;
5. Die Erbschaftsstener nach dem Gesetze vom 10. April 1895.
III.
Als Steuern vom Einkommen:
1. Die Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 2. Juni 1897
in folgenden einunddreißig Stenerstufen und Stufensätzen:
In der Steuerstufe
I: 0, Svon 100 bei einem Einkommen bis 300 J/ ausschließlich,
II: 0,9 „, 100 „„ „ „ von 300— bis 400 ausschließlich,
III: 1,0 „ 100 „ „ „ „ 400 „ „ 500 „ „
IV: 1,2 „ 100 „ „ „ „ 500 „ „ 600
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