Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

    
Begierungs- 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 19. Weimar. “4. JunS –— 
  
  
Inhalt: Ministerial--Bekanntmachung, den schriftlichen Verkehr der Behörden betreffend, Seite 105. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Vieh-Versicherungs-Gesellschaft a. G. zu Schwerin, 
Seite 110. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, 
eite 110. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[69|] I. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
zur Vereinfachung des schriftlichen Verkehrs der Staats-, Gemeinde-, Kirchen= und 
Schulbehörden unter einander und mit dem Publikum, unter Aufhebung aller ent- 
gegenstehenden Vorschriften, Folgendes verordnet: 
1. Amtsstil. 
Die Ausdrucksweise der Behörden in ihren Schriftstücken soll klar, übersichtlich 
und einfach sein, sich dem allgemeinen Sprachgebrauche anpassen und auf das Ver- 
ständniß derjenigen Rücksicht nehmen, für die das Schriftstück bestimmt ist. Schwer- 
fällige Satzfügungen sind durch Auflösung in mehrere kürzere Sätze zu umgehen. 
Zur Erhöhung der Uebersichtlichkeit kann sich unter Umständen die Unter- 
streichung hervorzuhebender Worte oder Sätze empfehlen. 
Fremdwörter und veraltete Wortbildungen sind möglichst zu vermeiden. 
Von allgemein üblichen Abkürzungen (z. B. 
B. G. B. für Bürgerliches Gesetzbuch, 
St.G.’B. für Strafgesetzbuch, 
C. P.O. für Civilprozeßorduung, 
1898 21
	        
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