Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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St. P. O. für Strafprozeßordnung, 
C.O. für Concursordnung, 
N. Bl. für Regierungsblatt, 
N.G. Bl. für Reichsgesetzblatt, 
K.V. Bl. für Kirchliches Verordnungsblatt, 
K. Sch. Bl. für Kirchen= und Schulblatt), 
darf Gebrauch gemacht werden. 
Ueberflüssige Zusätze (z. B. der Zusatz „kurzer Hand“ oder „pr. m.“ bei ur- 
schriftlichen Mittheilungen, der Zusatz „pp.“ vor Personennamen) sind wegzulassen. 
Von bloßen Höflichkeitswendungen ist ein sparsamer Gebrauch zu machen. 
Häufungen und Steigerungen, wie „ich beehre mich gehorsamst“, „ich verfehle nicht 
ehrerbietigst“, „ganz ergebenst“, „hochgeneigtest“, „sehr gefälligst", sowie die Bezeichnung 
von Schreiben als „geschätzte“ oder „geehrte", endlich der Gebrauch besonderer Schluß- 
formeln, wie die Versicherung ausgezeichneter Hochachtung u. s. w., unterbleiben. Die 
häufigere Wiederholung der Anreden „Hochwohlgeboren“, „Hochwürden“, „Hoch- 
geboren“, „Magnificenz“, „Excellenz“ u. s. w. in demselben Schreiben ist zu vermeiden 
und durch Anwendung des Fürworts „Sie“ zu ersetzen. Die Anrede „Wohlgeboren“ 
ist allgemein aufzugeben. Kanzleibildungen, wie „Hoch-, Hochwohl= oder Wohlder- 
selbe“, „Hochderoseits“ u. s. w. sind zu beseitigen. Im übrigen ist nach wie vor 
auf die Angemessenheit der Schreibweise gegenüber vorgesetzten Behörden wie auch 
im Verkehr mit gleichgestellten Behörden und Privatpersonen Werth zu legen. 
2. Form der Schriftstücke im Allgemeinen. 
Alle Berichte, Schreiben und Verfügungen tragen auf der ersten Seite oben 
links die Amtsbezeichnung, darunter die Geschäftsnummer der schreibenden Behörde, 
oben rechts die Angabe von Ort und Zeit, unten links die Adresse (Aufschrift). 
Die Angabe von Ort und Zeit und die Amtsbezeichnung ist am Schlusse des 
Schriftstücks nicht zu wiederholen, die Unterschrift vielmehr unmittelbar unter den 
Text des Schriftstücks zu setzen. 
Enthält das Schriftstück die Antwort auf einen Bericht, ein Schreiben oder 
eine Verfügung, so ist unterhalb der Geschäftsnummer der schreibenden Behörde und 
von dieser durch einen wagerechten Strich getrennt die Geschäftsnummer des zu be- 
antwortenden Schriftstücks zu vermerken (z. B. „Erwiderung auf das Schreiben 
Nrr. “, oder „Auf den Bericht V9r. , oder auch nur „Auf r. 5. 
Die bisher üblichen Eingangswendungen (z. B. „Auf die Verfügnng vom .. . ...
	        
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