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für die Fahrstühle für Güterbeförderung das Ein- und Einhalbfache
des als größte Belastung zulässigen Fördergutgewichts vermehrt um
150 kg,
für die Fahrstühle für Personenbeförderung soviel mal 150 kg,
als die Zahl der Personen, für welche der Fahrstuhl bestimmt ist.
86.
Bei gefahrdrohendem Zustande hat der Gemeindevorstand sofortige Ein—
stellung des Betriebes oder sofortigen Abschluß des Förderschachts oder Förder—
raums zu verfügen, hat aber hiervon ungesäumt dem Großherzoglichen Bezirks-
direktor Anzeige zu erstatten, der endgiltig zu entscheiden hat.
8 7.
Eine gleiche Befugniß wie dem Gemeindevorstande steht dem Fabriken—
inspektor zu, welcher bei seinen Revisionen der Fabriken und gewerblichen An—
lagen die in denselben vorhandenen Fahrstühle einer Untersuchung zu unter—
werfen, sowie die Innehaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen hat.
88.
Die Verhandlungen über die Genehmigung der Aufzüge und Fahrstühle
gehören zu den gebührenpflichtigen Verwaltungsangelegenheiten (8§ 9 des Kosten-
gesetzes vom 11. April 1894 Ziffer 1) und es sind die Gebühren der Sach-
verständigen nach Maßgabe der Bestimmungen unter lit. B der Anlage zur
Ministerial-Verordnung vom 28. April 1887, betreffend die Gebühren der Groß-
herzoglichen Staatsbaubeamten, zu berechnen.
§ 9.
Für bereits bestehende Anlagen treten die Betriebsvorschriften sowie die-
jenigen Konstruktionsvorschriften, welche sich auf den Abschluß des Förderschachts
oder Förderraums beziehen, den 1. November 1898, die übrigen Konstruktions-
vorschriften den 1. Januar 1901 in Kraft.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in §§ 1—4 dieser Verordnung
werden mit Geldstrafe bis zu 150 // oder mit Haft bis zu 6 Wochen geahndet.
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